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Patentfonds

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Patentfonds – wer ist betroffen?

Bei einem Patentfonds handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft, welcher in Patentverwertungsrechte investiert. Kapitalanleger von Patentfonds haben in der Regel die Möglichkeit, sich treugeberisch als Kommanditist oder als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft zu beteiligen.

Die Fondskonzeption dieser recht jungen Erscheinungsform einer Kapitalanlage ist hierbei oftmals „abenteuerlich“:

So investierten z.B. die Anleger des Patentfonds „Alpha Patentfonds“ in ein Genussrecht einer in Luxemburg ansässigen Portfoliogesellschaft. Die Portfoliogesellschaft selbst wiederum sollte das ihr von der Fondsgesellschaft – und somit von den Anlegern – zur Verfügung gestellte Kapital im Wesentlichen in die Erstellung eines Zielportfolios aus 250 Patenten und Patentfamilien investieren, welche vorab durch zwei beauftragte „Kompetenzpartner“ aus einer Basisauswahl von 75.000 Patenten ausgesucht werden sollten. Die Portfoliogesellschaft sollte die einzelnen Patente bzw. Patentfamilien von den Patentinhabern über Verwertungsverträge erwerben, wobei pro Patent bzw. Patentfamilie eine sog. „Front-Up Zahlung“ (Vorabzahlung) von 80.000,00 € an den oder die jeweiligen Patentinhaber vorgesehen war, welche aus dem Kapital der Fondsgesellschaft bestritten wurde.

Die im Zielfonds befindlichen Patente sollten von der Portfoliogesellschaft verwertet werden. Der Patentinhaber sollte später zu rund 50 % an dem Verwertungserlös des jeweiligen Patentes beteiligt werden.

Über das Genussrecht sollten die Anleger des Patentfonds an dem Gewinn und Liquidationserlös der Portfoliogesellschaft beteiligt werden.

Dies sollte durch Ausschüttungen an die Anleger des Patentfonds, oder durch die ganze oder teilweise Veräußerung des Genussrechts erfolgen.

Folge einer solchen Kapitalfluss- und Verwertungskette ist, dass das Kapital der Anleger der Fondsgesellschaft nach Abzug der Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft an die Portfoliogesellschaft über einen Genussrechtsvertrag weitergeleitet wird. Auf der Ebene der Portfoliogesellschaft entstehen weitere Verwaltungskosten und Kosten für die vorgesehene Identifikation, Analyse, das Monitoring und die Verwertung der Patente.

Sollte es zu einer erfolgreichen Verwertung der Patentrechte kommen, würden zunächst in der Regel die Patentrechtsinhaber an der Verwertung beteiligt werden.

Sollte es danach und nach Abzug der eigenen Verwaltungskosten bei einem Gewinn der Portfoliogesellschaft verbleiben, würden die Anleger des Patentfonds über das Genussrecht an diesem Gewinn partizipieren. Macht die Portfoliogesellschaft aber Verlust, werden die Anleger über das Genussrecht am Verlust der Gesellschaft beteiligt.

Zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger zum Patentfonds wurde von den Portfoliogesellschaften in der Regel auch noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen und insbesondere noch keine Patentrechte erworben. Vielmehr steht zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger zur Fondsgesellschaft noch nicht einmal fest, welche Patente oder gar nur Arten von Patenten die Portfoliogesellschaft aus einer Basisauswahl von 75.000 Patenen erwerben wird.

Hinzu kommt, dass das Kapital der Anleger eines Patentfonds, anders als etwa bei einem geschlossenen Immobilienfonds, nicht in materielle Wirtschaftsgüter investiert wird, sondern – nach Abzug von Weichkosten und sonstigen Provisionen – in Verwertungsrechte an lediglich immateriellen Wirtschaftsgütern.

Bei einem unternehmerischen Verlust der Portfoliogesellschaft steht der Fondsgesellschaft und damit auch den Kapitalanlegern eines Patentfonds keinerlei Sachwert zur Verfügung.

So sieht die Realität aus:

Ein Geschlossener Patentfonds stellt ein äußerst komplexes, und für die Anleger unüberschaubares, Geflecht dar, bei welchem personelle Verflechtungen und damit einhergehende Interessenkonflikte der beteiligten Gesellschaften vorhanden sind, welche die Anlegerinteressen gefährden können.

In schönen Prospekten wurden Patentfonds als moderne, sichere und wachstumsorientierte Anlageform beworben. Den Anlegern wurde eine Investition u.a. durch eine oft kurze Laufzeit von ca. 4 Jahren nahe gelegt. Die tatsächlich prospektierte Laufzeit wurde inzwischen bei einigen Patenfonds auf 16 Jahre erhöht. Doch nicht genug, auch die anfangs prognostizierten Ausschüttungen blieben weit hinter den versprochenen Zielen zurück. Somit steigt das das Haftungsrisiko für die Anleger.

Die Verwertung von Patenten wird heute in der Regel durch Lizenzabschlüsse vorgenommen und gerade nicht durch den Verkauf von Patenten, weshalb viele Patentfonds auch an diesem strukturellen Mangel leiden.

Haftung für falsche Beratung

  • Sollten Anleger von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem Geschlossenen Patentfonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bezüglich des Patentfonds.
  • Des Weiteren kommt für die Anleger von Geschlossenen Patentfonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung bezüglich des Patentfonds ergeben.
  • In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen muss. Deshalb kann im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Innenprovisionen (Kick-Back) und mangelnder Information hierüber der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen.

Das Kapitalanlagerecht bietet verschiedene Möglichkeiten, um rechtliche Schritte einzuleiten

Wir vertreten zahlreiche geschädigte Anleger von verschiedenen geschlossenen Patentfonds. Beispielhaft sind hier zu nennen:

Alpha Patentfonds 1, Alpha Patentfonds 2, Alpha Patentfonds 3, Alpha Patentfonds 3 Tranche 2009, Patentfonds der Deutsche Bank wie die Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG u.a.

In vielen Fonds betreuen wir schlagkräftige Anlegergemeinschaften, begleiten diese bei wichtigen Entscheidungen und nehmen an Gesellschafterversammlungen teil. Außerdem werden unsere Mandanten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über die Ergebnisse von Musterklagen informiert oder haben die Möglichkeit sich bei Sammelklagen von Patentfonds nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anzuschließen und profitieren so von unseren gut organisierten Anlegernetzwerken.

Was können betroffene Patentfonds-Anleger jetzt tun?

Betroffene Anleger von Patentfonds haben die Möglichkeit deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen.

Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung

Nutzen Sie jetzt unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung sämtlicher Ihrerseits gezeichneten geschlossenen Fondsbeteiligungen! Füllen Sie hierfür einen der folgenden Fragebögen aus und lassen uns selbigen mitsamt den darin erbetenen Unterlagen schnellstmöglich zukommen.

Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie dann umgehend eine fundierte Ersteinschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Falles.

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