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Genussrechte und Genussscheine - Hilfe für geschädigte Anleger

Probleme mit einem Genussrecht oder einem Genussschein? Als betroffener Anleger können Sie Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich von unseren spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

Was sind Genussrechte und Genussscheine?

Ein Genussrecht ist eine Beteiligung am Erfolg eines Unternehmens. Genau wie Nachrangdarlehen und stille Beteiligungen gehört das Genussrecht zu den mezzaninen Finanzierungsformen, einer Mischform aus Eigen- und Fremdkapital. Genussrechtskapital bezeichnet eine besondere Form der Kapitalbeschaffung für Unternehmen. Anleger erhalten eine Rendite für das eingelegte Risikokapital. Inhaber von Genussrechten haben jedoch nicht die Stellung eines Gesellschafters, sie haben also keine Mitbestimmungsrechte und können auch keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens nehmen. Macht das Unternehmen Verluste, tragen die Anleger die Verluste mit. Im Falle einer Insolvenz droht der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Bei Genussrechten handelt es sich um sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, wie das Finanzgericht Münster in einem Fall zur Prokon-Insolvenz feststellte (Urteil vom 09.06.2021, Az. 13 K 207/18). Da im vor dem Finanzgericht verhandelten Fall die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellten sie keine Beteiligung an der GmbH dar.

Genussrechte haben meist lange Laufzeiten und sind kaum vorzeitig zu verkaufen, da es keinen Zweitmarkt gibt. Juristisch gesehen sind Genussrechte schuldrechtliche Ansprüche gegen eine Gesellschaft. Der Umfang der Ansprüche hängt von der Geschäftsentwicklung des Unternehmens ab.

Genussrechte sind hochriskante Kapitalanlagen
Anleger, die über ein Genussrecht investieren, wissen oft nicht, dass sie ein sehr hohes Risiko tragen. Für sicherheitsorientierte Anleger oder als Altersvorsorge sind Genussrechts-Beteiligungen ungeeignet. Bei der Vermittlung oder Beratung von Genussrechten müssen potentiellen Kapitalgeber anleger- und anlagegerecht beraten werden.

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Genussscheine: Riskante Anlagen des grauen Kapitalmarktes

Genussscheine sind verbriefte Genussrechte und werden als Wertpapiere häufig von Banken herausgegeben. Bei einem Genussschein wird in der Regel jedoch keine Urkunde ausgegeben, daher passt der Begriff „Wertpapier“ nicht ganz für dieses sogenannte hybride Finanzierungsinstrument. Viele Projekte sind im Bereich der erneuerbaren Energien wie beispielsweise Windparks angesiedelt. Der Käufer eines Genussscheines leiht dem Unternehmen zunächst Geld, das er nach einer bestimmten Anzahl an Jahren zurückbekommt und bis dahin jährlich Zinsen erhält. Zusätzlich können Genussscheine auch eine Gewinnbeteiligung vorsehen, etwa wenn der Windpark läuft, Strom erzeugt und diesen verkaufen kann.
In letzten Jahren gab es einige Ausfälle für Anleger im Bereich der Genussrechte, wie zum Beispiel:

Im Jahr 2014 sorgte die Insolvenz des Unternehmens Prokon Regenerative Energien GmbH als eine der größten Pleiten der Wirtschaftsgeschichte für Aufsehen. Der Windanlagen-Betreiber hatte bei rund 75.000 Anlegern über Genussrechte und geschlossene Fonds Kapital  in Höhe von etwa 1,4 Milliarden Euro eingesammelt.

Anleger sollten wissen: Es ist nicht garantiert, dass das Anlegergeld beim Projekt ankommt und dann auch Gewinne abwirft. Gibt es Probleme, haben Anleger kaum Chancen, ihr eingezahltes Geld wiederzusehen. Die Genussscheine sind oftmals nachrangig, das bedeutet, dass die Rückzahlung des Darlehens erst dann erfolgt, nachdem alle nicht nachrangigen Gläubiger wie z.B. Banken oder Lieferanten in voller Höhe bezahlt wurden. Auch wenn die Regulierung dieser Produkte in der jüngeren Vergangenheit beispielsweise durch die Einführung einer grundsätzlichen Prospektpflicht deutlich strenger geworden ist, dürfen Genussrechte nach wie vor zu den klassischen Graumarktprodukten gezählt werden.

Der Bundesgerichtshof beschreibt Genussrechte als „Dauerschuldverhältnisse eigener Art, die keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte begründen, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen“. Ihre rechtliche Ausgestaltung ist den Vertragsparteien, also der sie ausgebenden Gesellschaft und dem Anleger überlassen. Einzelheiten sind in den Genussrechtsbedingungen geregelt. Emittenten haben daher bei der Ausgabe von Genussscheinen große Gestaltungsfreiheit, was die Ausgabebedingungen betrifft. Sie werden dabei kaum durch gesetzliche Vorschriften eingeengt. So gilt beispielsweise das  Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), das auch die Publizität und damit Transparenz auf dem Kapitalmarkt sichern soll, nicht für sogenannte umlauffähige Vermögenwerte, wozu auch Genussrechte gezählt werden.

Zusammengefasst können im jeweiligen Fall vereinbarte Beteiligungselemente für Anleger nachteilig sein, wie zu Beispiel

  • Anleger trägt unternehmerisches Risiko
  • Keine gesellschaftertypischen Informations- und Kontrollrechte
  • Beteiligung auch am laufenden Verlust möglich
  • Rangrücktrittsklauseln für den Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Genussrechtsemittenten.

Beratungspflichten beim Vertrieb von Genussrechten – Schadensersatz für Anleger bei deren Verletzung

Bei Investitionen in Genussrechte treffen Anlagevermittler umfassende Aufklärungspflichten, beispielsweise über das Totalverlustrisiko und das spezielle Risiko von Blindpool-Investitionen. Sollten Anleger von ihrem Anlageberater oder -vermittler oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer solchen Kapitalanlage aufgeklärt worden sein, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz. Ziel ist dabei stets, den Anleger so zu stellen, als ob er die Anlage nie erworben hätte. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratenden Banken und Vertriebe beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren bzw. Provisionen offenlegen müssen.

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Wir raten Anlegern dieser Fonds, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

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