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DS-Rendite-Fonds Nr. 136 Flugzeugfonds XI GmbH & Co. KG – Bericht zur Gesellschafterversammlung

Veröffentlicht von Josip Plockinjic am 27. Februar 2020

Wir informieren im Folgenden über den Verlauf und den Ausgang der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zum Fonds von Dr. Peters, dem DS-Rendite-Fonds Nr. 136 „Flugzeugfonds XI“, die am 19.02.2020 in Dortmund stattgefunden hat. Unsere Kanzlei vertrat eine Vielzahl von Anlegern auf dieser Versammlung und beteiligte sich auch an der Abstimmung.

Prognosen statt konkreter Zahlen

Erstaunlich fanden wir den Umstand, dass diese Versammlung zum jetzigen Zeitpunkt einberufen wurde, obwohl die Verhandlungen mit dem Leasingnehmer Air France noch nicht abgeschlossen sind und auch noch geraume Zeit in Anspruch nehmen können. Dementsprechend konnte die Geschäftsführung auch keinerlei konkrete Zahlen vorweisen. Sie berief sich ausschließlich auf die Verhandlungsergebnisse sowie Kompensationszahlungen, die die Fondsgesellschaft mit der Air France beim Vorgängerfonds von Dr. Peters, dem DS-Rendite-Fonds Nr. 135, ausgehandelt hatte. Die Geschäftsführung argumentierte, es bestünde „eine hohe Wahrscheinlichkeit“, dass beim DS-Rendite-Fonds Nr. 136 ähnliche Ergebnisse erzielt werden könnten. Es wurden sogar deutlich höhere Werte in Aussicht gestellt als bei den Verhandlungen zum DS-Rendite-Fonds Nr. 135. Man gehe von einem Gesamtmittelrückfluss in Höhe von 115 % aus. Dennoch betonte die Geschäftsführung mehrfach, dass es sich lediglich um Prognosen handle.

Die Geschäftsführung bat die Anleger auch um Verständnis dafür, dass die Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 135 noch nicht informiert wurden. Man müsse verstehen, dass es unfair gegenüber den Anlegern des DS-Rendite-Fonds Nr. 135 wäre, wenn das Fondsmanagement sämtliche Informationen bereits den Anlegern des DS-Rendite-Fonds Nr. 136 mitteilen würde, ehe man die Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 135 informiert habe. Die Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 135 würden jedoch in den nächsten Tagen über alles in Kenntnis gesetzt.
Vor diesem Hintergrund wäre es sinnvoller gewesen, eine Versammlung im August 2020 einzuberufen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Geschäftsführung den konkreten Zustand des Flugzeuges begutachten und die konkreten Kompensationszahlungen vorlegen können, falls bis dahin denn eine Abmachung mit der Air France bestehen wird.

Beruhigung der Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 136 vor dem Hintergrund der Verjährung

So erweckte diese ad-hoc einberufene Versammlung bei uns den Eindruck, man wolle den Anlegern vor Ablauf der 10-jährigen Verjährung verständlich machen, diese müssten sich keine Sorgen um ihr Kapital machen und bräuchten weder das Fondskonzept, noch die Beratung seitens der Banken und Vertriebe in Frage zu stellen. Höchst irritierend empfanden wir auch die Ausführungen des Fondsmanagers Herrn Wiegand, der sich dahingehend äußerte, „stolz auf seine Arbeit“ zu sein und auch stolz zu sein, die vorliegenden Zahlen präsentieren zu können. Im Nachgang gab er selbst zu, dass es sich zunächst nur um Prognosen handle.

Nicht erwähnt: Eigenkapitalrückerstattungen der ersten Jahre und hohe Weichkosten

Möglicherweise vergaß er zu erwähnen, dass dieser Fonds von Anfang so konzipiert war, dass die Auszahlungen in den ersten elf Jahren ausschließlich aus Eigenkapital erfolgen und die Anleger in diesem Zeitraum ihr eigenes Geld zurückerhalten sollten (vgl. Seite 65 des Fondsprospektes). Gewinnausschüttungen und somit auch Renditen waren von Anfang an zumindest teilweise erst ab dem 12. Jahr vorgesehen. Interessanterweise haben auch viele beratenden Banken und Vertriebe nicht auf diesen Umstand hingewiesen, sondern fälschlicherweise mit jährlichen „Renditen“ in Höhe von 7,25 % geworben.

Juristisch gesehen haben die Anleger der Fondsgesellschaft de facto ein elfjähriges zinsloses Darlehen gewährt. Die bisherigen Auszahlungen stellen daher lediglich Tilgungsleistungen der Fondsgesellschaft dar.

Unerwähnt ließ er auch, dass der DS-Rendite-Fonds Nr. 136 sehr hohe Weichkosten in Höhe von ca. 25 % hatte (vgl. S. 25 des Fondsprospektes). Das bedeutet, dass 25 % des investierten Kapitals der Anleger für Nebenkosten und Vergütungen ausgegeben wurden und nicht in das Flugzeug geflossen sind. Somit standen von Anfang an lediglich 75 % der Anlegergelder für die Ertragswirtschaft zur Verfügung. Auch die laufenden Kosten sind enorm hoch. Im Jahr 2018 betrugen die Zahlungen für das Geschäftsführerhonorar, das Asset Management und die Treuhandgebühr 602.000,- EUR.

Unwägbarkeiten beim Vorgehen der Fondsgesellschaft

Die seitens der Fondsgesellschaft vorgeschlagene Vorgehensweise ist mit vielen Unwägbarkeiten behaftet:

  • Tatsache ist, dass noch kein konkreter Vertrag mit der Air France zustande gekommen ist und noch abzuwarten bleibt, welche konkreten Zahlen ausgehandelt werden.
  • Ferner betonte die Geschäftsführung, dass der Verkaufsprozess hinsichtlich der Triebwerke und der Flugzeugzelle noch „zwei bis drei Jahre“ dauern kann. Es ist unklar, ob überhaupt ein Verkauf zustande kommt.
  • Ein großes Problem wird die steuerrechtliche Einordnung der Kompensationszahlungen der Air France darstellen, sofern ein Deal zustande kommen sollte. Der Geschäftsführer und Head of Aviation, Herr Mailly, konstatierte lediglich, dass es hierüber noch Unklarheiten gebe. Sollte das Finanzamt die Kompensationszahlungen (laut Fondsgesellschaft ca. 31 Mio. USD) als Leasingraten oder als Einnahmen aus dem laufenden Gewerbebetrieb einstufen, wären es Einnahmen, die die Anleger mit ihrem jeweiligen persönlichen Steuersatz versteuern lassen müssten. Zwar könnte die Fondsgesellschaft laut Herrn Wiegand noch einen Verlustvortrag von ca. 6 Mio. EUR abschreiben, doch bliebe noch ein substantieller Betrag übrig, der zu versteuern wäre. Umgerechnet wären dies ca. 20 Mio. EUR.
  • Die Fondsgesellschaft ist jedoch der Auffassung, dass man diese Kompensationszahlung nicht als Leasingraten bzw. Einnahmen aus dem laufenden Gewerbebetrieb sondern vielmehr als Schadensersatz oder als Verkaufserlös auf das Flugzeug deklarieren müsste. In diesem Fall würden keine Steuern anfallen. Die Fondsgesellschaft habe auch bereits die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG beauftragt, dies zu begutachten. KPMG habe bereits durchblicken lassen, dass man die Auffassung der Fondsgesellschaft teile. Herr Mailly geht davon aus, dass das Finanzamt der Auffassung der Fondsgesellschaft folge. Man sei „guten Mutes, dass es klappt“. Woher die Fondsgesellschaft ihre Zuversicht nimmt, ist für uns nicht nachvollziehbar. Denn es erscheint wenig glaubwürdig, Einnahmen, die aus einem laufenden Gewerbetrieb einer nicht insolventen Fondsgesellschaft herrühren, als Schadensersatz bzw. als Verkaufserlös auf das Flugzeug zu deklarieren.
  • Dabei hilft es auch wenig, wenn man die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG „beauftragt“, dies zu begutachten und das Ergebnis interessanterweise bereits vor dem Resultat des Gutachtens feststeht. Eine schriftliche Einschätzung der KPMG liegt offensichtlich nicht vor. Abgesehen davon stimmt das Finanzamt den Bewertungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfahrungsgemäß nicht zu. Hinzu kommt, dass die Geschäftsführung nunmehr selbst eingeräumt hat, dass schon jetzt feststeht, dass der eigene Verlustvortrag sowie die Abschreibungen (ca. 6 Mio. EUR) bei Weitem nicht ausreichen würden, um für eine Ausgleich zu sorgen und ein „substantieller Betrag“ in Höhe von ca. 20 Mio. EUR zu versteuern bliebe. Im Anschreiben und der Einladung war hingegen relativierend noch die Rede davon, dass es sein kann, dass der Verlustvortrag und die Abschreibungen nicht für einen Ausgleich ausreichen („sofern der vorhandene Verlustvortrag sowie die Abschreibungen für einen Ausgleich nicht ausreichen (…) “).

Abstimmung über den Gesellschafterbeschluss

Es wurde festgestellt, dass 100 % der Anzahl der Stimmen vertreten waren und die Versammlung damit beschlussfähig ist. Schließlich wurde dem Vorratsverkaufsbeschluss mit einer Zustimmungsquote von 99,8 % zugestimmt. Unseres Erachtens wurde hiermit das Ende eines zehnjährigen Investments acht Jahre vor dem prognostizierten Laufzeitende beschlossen und der DS-Rendite-Fonds Nr. 136 in einem – wie es bereits teilweise in den Medien tituliert wurde – „Begräbnis zweiter Klasse“ zu Grabe getragen, ohne dass die Anleger einen einzigen Cent Rendite erhalten hätten und mit noch ungewissem Ausgang, ob sie tatsächlich zumindest ihr eingesetztes Kapital wieder bekommen.

Achtung Verjährung – Abwarten bis Ende der Leasinglaufzeiten birgt Risiko

Anleger sollten unbedingt die Verjährung beachten: Sollten sie die jeweilige prognostizierte Laufzeit abwarten, können Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Verjährung in den meisten Fällen nicht mehr durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum Fonds ein. Nach Ablauf dieser Frist bleibt eine Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dauerhaft verwehrt.

AKH-H ist seit 25 Jahren auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei und ausschließlich auf Verbraucherseite tätig. Wir bieten eine schnelle und kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und übernehmen auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung.

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