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Zu wenig Zinsen für Sparer berechnet – Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen oftmals rechtswidrig

Veröffentlicht am 09. Januar 2020

Eine Studie der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zeigt, dass viele Prämiensparverträge und Riester-Banksparpläne von Banken und Sparkassen unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung enthalten. Diese Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen seien dann rechtswidrig. Fast 140 Geldhäuser haben laut Verbraucherzentrale Zinsanpassungsklauseln angewendet, die ihren Kunden zum Nachteil – also zu wenig – Zinsen berechnet haben. Sparer sollten prüfen, ob nachteilige Zinsänderungen bei Sparverträgen auch in ihrem Fall vorliegen und sie zu gering berechnete Zinsen nachfordern können. Sparkassen und Banken müssen Sparern ihre Zinsänderungen offenlegen.

Musterfeststellungsurteil des OLG Dresden: Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen unwirksam

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 22. 04. 2020 (Az. 5 MK 1 / 19) entschieden, dass die Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen der Sparkasse Leipzig unwirksam seien. Im Musterfestellungsklageverfahren begehrte die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. die Feststellung der rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel« der Stadt und Kreissparkasse Leipzig. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat damit zugunsten der Verbraucher entschieden. Diese können nun für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt berechneten Zinsen nachfordern. Dass es dabei nicht um kleine Beträge geht, hat die Verbraucherzentrale Sachsen gemeinsam mit Kreditsachverständigen errechnet. Danach ergibt sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von durchschnittlich 3.100,- EUR. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In Sparverträgen zahlen Anleger in der Regel über Jahre monatlich Geld ein. Banken bieten solche Verträge mit einem flexiblen Zinssatz und einem Zinsbonus oder einer mit der Laufzeit steigenden Prämie an.

Zahlreiche alte teilweise aber auch neue Sparverträge enthalten Vereinbarungen, sogenannte Zinsänderungsklauseln oder Zinsanpassungsklauseln, die rechtswidrig sind. Diese Klauseln ermöglichen es Banken, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen. In den meisten Fällen geht dies zu Lasten der Sparer, der dadurch teilweise erhebliche finanzielle Verluste erleidet.

BGH-Urteil zu Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat solche Vertragsklauseln in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt. Bereits 2004 urteilte der BGH in einem Grundsatzurteil (Az: XI ZR 140/03), dass eine Zinsgestaltung nach „Gutsherrenart“ bei Sparverträgen ungültig sei.

Der BGH hat im Urteil vier Kriterien für einen gültigen Zins aufgestellt:

  • die variablen Zinsen müssen sich an einem geeigneten (also langfristigen) Referenzzins orientieren,
  • die Sparzinsen müssen in einem regelmäßigen, nicht zu großen Intervall überprüft werden (zum Beispiel monatlich),
  • es darf keine erhebliche Schwelle festgelegt sein, ab welcher der Sparzins wegen des veränderten Referenzzinses angepasst wird,
  • die Sparzinsen dürfen nicht um einen absoluten Wert unter dem Referenzzins liegen, also zum Beispiel um einen Prozentpunkt; sie müssen sich vielmehr relativ zum Referenzzins verändern.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) ermittelt bereits seit einigen Monaten zur Zinsänderungen bei Sparverträgen und ist bei einigen Kreditinstituten fündig geworden, die Zinsberechnungen zu Ihren Gunsten verbessert haben, so der Brancheninformationsdienst Fonds professionell online. Sollte die BaFin ein systematisches Vorgehen der Kreditinstitute feststellen, drohen diesen hohe Nachzahlungen.

Verbraucherschützer: Sparkassen verunsichern Sparer

Stiftung Warentest berichtet über Anrufe Ihrer Leser, in denen Sparkassen Kündigungen ankündigen oder Beratungstermine angeboten haben. Manche Sparkassen empfehlen Sparern auch, die Verträge von sich aus zu beenden. Wir empfehlen, keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Denn sollten Sie das Sparkonto auflösen, berauben Sie sich der Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen.

Auch Kündigungen bei Prämienverträgen oftmals rechtswidrig

Beim Thema Prämiensparverträge sei nicht zu vergessen, dass auch willkürliche Kündigungen der Kreditinstitute bei solchen Verträgen, die Ihr Laufzeitende bzw. Ihre höchste Prämienstufe nicht erreicht haben, nach unserer Meinung rechtswidrig sind. Auch hierzu urteilte in diesem Jahr der BGH in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18). Im diesem Urteil ging es um einen „S-Prämiensparen Flexibel“ Vertrag der Kreissparkasse Stendal, bei dem weder eine feste noch eine Mindestlaufzeit vereinbart war.

Der Vertrag erreichte nach 15 Jahren die höchste Prämienstufe. Demnach durfte die Sparkasse den teuren Altvertrag, gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen „bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ beenden.

Der BGH ging in seinem Urteil auch auf die Werbebroschüren ein, die den Sparer darauf hinwiesen, dass er die Laufzeit selbst bestimmen kann. Der BGH erklärte dazu, dass ausschließlich der Vertrag maßgeblich sei und nicht der Werbeflyer. Dieser sei nur eine werbende Anpreisung der Leistung.

Wann ist ein Widerspruch gegen eine Kündigung sinnvoll?

Treffen die folgenden Punkte zu, kann ein Widerspruch Ihrer Kündigung sinnvoll sein, wie auch die Stiftung Warentest in der Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 1/2020) bestätigt:

  • Die höchste Prämienstufe wurde noch nicht erreicht,
  • eine fest vereinbarte Laufzeit ist noch nicht abgelaufen,
  • der Sparvertrag enthält keine exakte aber eine maximale Laufzeit,
  • personalisierte Beispielrechnungen wurden zum Vertragsinhalt,
  • die höchste Prämienstufenstufe läuft vertraglich für genau definierte Jahre weiter,
  • der Vertrag wurde durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert.

Falls Sie von einer Kündigung oder zweifelhaften Zinsänderungsklauseln Ihres Sparvertrags betroffen sind, können Sie diese von unseren spezialisierten Rechtsanwälten kostenlos prüfen lassen.

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne unter 0711 9308110 anrufen oder das unten stehende Kontaktformular nutzen.

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