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LG Nürnberg-Fürth verurteilt Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung von Orange Ocean MS "United Tambora"

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 09. Oktober 2018

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat ein positives Urteil gegen die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg am Landgericht Nürnberg-Fürth erstritten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27.09.2018 die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 19.400,- EUR, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Orange Ocean MS „United Tambora“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Details zum Fonds Orange Ocean MS „United Tambora“ und Ausgangslage

Bei der Orange Ocean MS „United Tambora“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG handelt es sich um eine geschlossene Fondsbeteiligung an einem Schiffsfonds. Dieser Fonds investierte in ein Massengutschiff der Handysize-Klasse. Das Schiff verfügte über eine dreijährige Festcharter und sollte in einem Einnahmepool mit mehreren gleichartigen Schiffen fahren. Das Emissionskapital lag bei 13 Mio. EUR. Um das Schiff zu finanzieren, sollte ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. USD aufgenommen werden. Die Mindestzeichnungssumme lag bei 15.000 EUR. Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie prognostiziert – in den vergangenen Jahren gab es lediglich eine einzige Ausschüttung.

Ende des Jahres 2008 unterzeichnete der Kläger nach vorangegangener Beratung durch die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg die Beitrittserklärung zu der Beteiligung am Orange Ocean MS „United Tambora“ in Höhe von 20.000 EUR zzgl. Agio. Zuvor hatte der Kläger schon einmal eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds gezeichnet, konkret an einem geschlossenen US-Lebensversicherungsfonds. Der Zeichnung des Schiffsfonds ging lediglich ein persönliches Beratungsgespräch voraus, an dessen Ende der Kläger die Beteiligung abschloss.

Der Kläger sah sich in der Folge durch den Berater der Sparkasse über bestehende Risiken und Nachteile falsch, respektive gar nicht aufgeklärt. Hätte er bei Zeichnung gewusst, was genau mit der Beteiligung einhergeht, hätte er die Beitrittserklärung nicht unterschrieben. So wandte er sich im Jahr 2016 an unsere Kanzlei mit der Bitte,  seine Interessen gegenüber der Sparkasse zu vertreten.
Die Klage wurde eingereicht, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung nicht zustande gekommen war. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung war eine gütliche Einigung zu – vom Kläger – akzeptablen Konditionen, nicht möglich. Es kam schließlich zur Beweisaufnahme und im Ergebnis zu einer für den Kläger überwiegend positiven Entscheidung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg den Kläger nicht ordnungsgemäß über bestehenden Risiken und Nachteile der Beteiligung an der Orange Ocean MS „United Tambora“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG aufgeklärt hat. Das Urteil stützt sich dabei insbesondere auf eine fehlerhafte Aufklärung in Bezug auf das bestehende Haftungsrisiko, respektive das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, sowie die bestehende personelle Verflechtungen. Weitere mögliche Pflichtverletzungen ließ es offen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg hat die Möglichkeit gegen diese Entscheidung, innerhalb eines Monats nach Zustellung, Berufung einzulegen. Das Berufungsverfahren würde dann am Oberlandesgericht Nürnberg geführt werden.

Nach Ansicht des Gerichtes wurde der Kläger nicht über die Kommanditistenhaftung sowie die bestehenden personellen Verflechtungen aufgeklärt. Da der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, konnte dieser nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als taugliches Aufklärungsmittel dienen. Eine von dem Kläger unterzeichnete sogenannte Checkliste zum Fonds war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Zum einen wurden in der Checkliste bestehende Verflechtungen und daraus resultierende Interessenkonflikte gar nicht angesprochen, zum anderen waren die Hinweise zur Kommanditistenhaftung nicht ausreichend und verwirrend verortet. Auch die mündlichen Ausführungen des Beraters zu seiner Aufklärungspraxis konnten das Gericht nicht überzeugen, im Gegenteil. Weitere mögliche Pflichtverletzungen hat das Gericht offengelassen.

Hinsichtlich der Frage der Kausalität und der Verjährung war die Beklagte voll darlegungs- und beweisbelastet. Sie konnte das Gericht nicht von einem fehlenden Ursachenzusammenhang, sowie der positiven, beziehungsweise zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis überzeugen.

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