Artikel teilen:
§19 ErbStG verstößt gegen Art. 3 I Grundgesetz
Veröffentlicht am 19. Februar 2007
Nach einem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 10 / 02) ist das geltende Erbschaftssteuersystem zur Erhebung der Erbschaftssteuer verfassungswidrig da ein einheitlicher Steuerersatz auf unterschiedlich bewertete wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter angewendet wird.
Anlass der Entscheidung: Vorlage des Bundesfinanzhofes
Eine Frau hatte eine Wohnung von ihrer Tante geerbt. Die Erbtante hatte die Wohnung voll abbezahlt. Sie verstarb aber bevor sie in das Grundbuch eingetragen werden konnte. Die Nichte erbte daher nicht die Wohnung direkt sondern nur den Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch. Ein Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch wird nach geltendem Erbschaftssteuerrecht nicht wie eine Immobilie bewertet sondern wie Bargeld. Vererbtes Bargeld wird aber nach geltendem Recht weitaus höher besteuert als eine vererbte Immobilie.
Das Bundesverfassungsgericht nahm diese Vorlage des Bundesfinanzhofes zum Anlass die Regelungen des Erbschaftssteuergesetzes unter die Lupe zu nehmen. Die Verfassungsrichter kamen zu dem Ergebnis dass die jetzigen Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Insbesondere sei die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten wie Geld Betriebsvermögen Immobilien oder land- und forstwirtschaftliche Vermögen verfassungswidrig. Da beispielsweise bei der Bewertung von Betrieben der Steuerbilanzwert als Grundlage für die Erbschaftssteuerfestsetzung herangezogen werden würde sei es Betrieben möglich sich durch Abschreibungen und der Bildung stiller Reserven „arm“ zu rechnen. Diese Möglichkeit habe der Erbe eines Sparkontos nicht.
Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete daher den Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2008 ein gerechteres und verständlicheres Erbschaftssteuersystem einzuführen. Der Gesetzgeber dürfe aber weiterhin bestimmte Gruppen erbschaftssteuerlich begünstigen solange dies durch „ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“ sei.
Bis zum 31. Dezember 2008 bleibt die bisher geltende Regelung aber anwendbar. Dies sie ausnahmsweise notwendig um einen Zustand der Rechtsunsicherheit zu vermeiden, so das Bundesverfassungsgericht.