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Aktuelles Rundschreiben der Geschäftsführung FITEC AG & Co. KG vom 07.04.2009

Veröffentlicht am 29. April 2009

Mit Datum vom 07.04.2009 erreichte die Gesellschafter des Imperial Immobilienfonds Neue Bundesländer Nr. 4 ein Schreiben der Geschäftsführung FITEC AG & Co. KG (nachfolgend bezeichnet als FITEC). Danach soll nunmehr über zwei Beschlussgegenstände im Wege eines Umlaufbeschlusses durch die jeweiligen Gesellschafter abgestimmt werden. Ordentliche Gesellschafterversammlungen wurden von der FITEC hier nie durchgeführt.

Unsere Einschätzung zum aktuellen Rundschreiben

Mit Beschlussgegenstand 1 will die FITEC offensichtlich eine weitere Gesellschaft die TREMA Immobilien-Management mbH rückwirkend vom 01.01.2009 zusätzlich in die Geschäftsführung berufen. Dabei wird weder dargelegt warum zur „Optimierung und Stärkung der Geschäftsführung / Straffung der Geschäftsabläufe“ so die benannten Gründe   dies nicht durch eine schlichte Umstrukturierung innerhalb der bestehenden formalen rechtlichen Strukturen der bisher amtierenden Geschäftsführung FITEC geschehen kann noch wird den Gesellschaftern die Firma TREMA Immobilien-Management mbH näher vorgestellt.

Aus den Ausführungen des Rundschreibens vom 07.04.2009 lässt sich nach unserer Einschätzung bislang nicht genau nachvollziehen wie die Berufung einer zusätzlichen Gesellschaft in die Geschäft Führung zu deutlich mehr Effizienz führen soll. Insoweit müssen die Gesellschafter gewarnt sein und sollten hinterfragen welche tatsächlichen Absichten des Geschäftsführers Herrn Paupers sich dahinter verbergen könnten. Nach unseren Recherchen ist laut Handelsregisterauszug Geschäftsführer der TREMA Immobilien-Management mbH Herr Erwin Paupers. Die Gesellschaft wurde offensichtlich erst mit Gesellschaftsvertrag vom 17.11.2008 gegründet und ist lediglich mit einem Stammkapital von 25.000 EUR ausgestattet.

Auch hinsichtlich Beschlussgegenstand 2 über die Herausgabe persönlicher Daten der Gesellschafter sollten sich die jeweiligen Gesellschafter dieser Publikumsgesellschaften gewarnt sehen. Nach unserer Einschätzung versucht hier die Geschäftsführung mit dieser Beschlussfassung zusätzliche Hürden aufbauen zu wollen um eine Plattformbildung von engagierten Gesellschaftern und damit die Ausübung von Gesellschafterrechten zu behindern.
Jeder Gesellschafter der sich an einer sogenannten Publikumsgesellschaft beteiligt hat sollte sich vergegenwärtigen dass er faktisch überhaupt nur dann wirksam ihm zustehende Kontrollrechte als Gesellschafter ausüben kann wenn er die Möglichkeit besitzt mit Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten um beispielsweise entsprechendes Abstimmungsverhalten zu organisieren.

Wir gehen davon aus dass Beschlussgegenstand 2 nur den Zweck verfolgen soll die wirksame Ausübung von Gesellschafterrechten zu behindern um damit eine wirksame effizientere Kontrolle der amtierenden Geschäftsführung durch die Gesellschafter zu verhindern.
Wir wissen von zahlreichen Gesellschaftern verschiedener Cumulus-Fonds jeweils durch unsere Kanzlei anwaltlich vertreten dass Gesellschaftern durch die Geschäftführung der Kreis der Mitgesellschafter auf Anfrage bislang nicht ohne gerichtlichen Zwang bekannt gegeben wurde obwohl dieses Recht jedem Gesellschafter zusteht.

Gesellschafter jeweiliger Fonds sollten zudem beachten, dass aufgrund einer Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaftern, die am Umlaufbeschluss nicht mitwirken, die Geschäftsführung in Vertretung ein Votum für diese Gesellschafter abgeben darf.

Rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen

Im Hinblick auf diese unübersichtliche wenig transparente Situation betreffend der amtierenden Geschäftsführung ist eine anwaltliche rechtliche Prüfung anzuraten bevor weitere Schritte veranlasst werden. Sie haben die Möglichkeit sich über das Kontaktformular mit uns in Verbindung zu setzen. Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.