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Anwaltskosten sind als Werbungskosten durch das Finanzamt zu berücksichtigen

Veröffentlicht am 19. Januar 2009

Anwaltskosten für einen Rechtsstreit um ein Darlehen, mit welchem eine vermietete Immobilie finanziert wurde, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Denn das  Darlehen wurde aufgenommen um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. So hat am 14.08.2008 das Finanzgericht (im Folgenden FG) Köln in seinem Urteil mit dem Az.: 10 K1272/07 entschieden. Das Finanzamt hat jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Anwaltskosten als Werbungskosten: Sachverhalt und Entscheidung

Die Kläger erwarben 1997 eine Eigentumswohnung und nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises einen Kredit bei der Bank C auf. Die Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Später machten die Kläger gegenüber der Bank C Ansprüche geltend mit der Begründung dass der Darlehensvertrag aufgrund Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetztes und das Rechtsberatungsgesetztes nichtig sei. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt welcher nach dem außergerichtlichen Scheitern der Verhandlungen vor dem Landgericht M Klage gegen die Bank C erhob. Die Kläger zahlten an den Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 9.361 65 EUR im Jahr 2004. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 2004 die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Der Einspruch der Kläger gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. In der Klage argumentierten die Kläger dahingehend dass die Anwaltskosten deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen seien da diese im Fall des Obsiegens der Klage die von der Bank C zurückgezahlten Darlehenszinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen gewesen wären. Damit müssten nun auch die hiermit in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

In seinen Entscheidungsgründen stellte das FG Köln fest dass es dem beklagten Finanzamt zwar zuzugeben sei dass das Darlehen selber nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führe. Dies ändert nach Auffassung des FG Köln aber nichts daran dass alle mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wenn das Darlehen durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist abzugsfähige Werbungskosten sind. Aus diesen Gründen gab das FG den Klägern Recht. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Soweit Ihr Finanzamt in einem vergleichbaren Fall die Anwaltskosten nicht als Werbungskosten anerkennt können Sie Einspruch einlegen und unter dem Hinweis auf das Revisionsverfahren mit dem Az.: IX R 47/08 das Ruhen des Verfahrens beantragen.