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Bahnbrechendes Urteil gegen die Mercedes Benz Bank – Widerruf schlägt durch

Veröffentlicht am 19. September 2018

Mercedes-Kühler

Bahnbrechendes Urteil gegen die Mercedes Benz Bank: Mit einem aktuell bekannt gewordenen Urteil hat das Landgericht Stuttgart die Verbraucherrechte weiter gestärkt. Mit dem Widerruf seines Darlehensvertrags konnte ein Mercedes-Besitzer den kompletten Darlehensvertrag samt Kaufvertrag rückabwickeln und sein Fahrzeug zurückgeben. Dafür erhält er von der Mercedes Benz Bank die bezahlten Raten und die Anzahlung zurück.

Derzeit häufen sich die Berichte über Abgasmanipulationen bei Mercedes-Benz-Modellen. Hinzu kommt, dass hunderttausende Fahrzeuge von Rückrufaktionen betroffen sind. Gleichzeitig drohen in Stuttgart und vielen weiteren Städten Fahrverbote. Autofahrer sollten wissen, dass der Widerruf des Autokreditvertrages nicht nur für Betroffene des Abgasskandals interessant ist, denn für den erfolgreichen Widerruf ist nicht der verbaute Motor entscheidend, sondern Fehler im Kreditvertrag.

Das Landgericht Stuttgart verurteilt die Mercedes Benz Bank zur Rücknahme des Fahrzeugs und Zahlung von 26.832,45 EUR an den Kläger

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil von 21.08.2018 (Aktenzeichen 25 O 73/18) die Mercedes Benz Bank verurteilt, an den Kläger 26.832,45 EUR zu bezahlen. Dies entspricht den bis dahin getilgten Raten in Höhe von 2.032,45 EUR sowie der Anzahlung in Höhe von 24.800,00 EUR. Das Gericht stellte auch fest, dass die Mercedes Benz Bank keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger aus dem Finanzierungsvertrag hat. Das heißt konkret: Der Autokäufer kommt aus dem Finanzierungsvertrag raus und muss diesen nicht weiter tilgen. Die Mercedes Benz Bank wurde auch dazu verurteilt, dass sie die zur Sicherung abgetretenen Rechte des Klägers zurückabtritt. Der Kläger muss Zug um Zug das Fahrzeug zurückgeben.

Der Sachverhalt – Irreführende Informationen über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrages

Der Kläger erwarb im August 2014 einen gebrauchten Mercedes zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.600,00 EUR und finanzierte einen Teil durch einen Kreditvertrag bei der Mercedes Benz Bank. Er begann im September 2014 mit der Ratenzahlung. Im August 2017 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag. Die Bank lehnte den Widerruf jedoch ab, so dass der Mercedesfahrer Klage gegen die Mercedes Benz Bank beim Landgericht Stuttgart einreichte.

Im vorliegenden Finanzierungsvertrag sieht das Landgericht Stuttgart Fehler bei der Widerrufsinformation.

Die Information über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrags ist irreführend: an einer Stelle heißt es, der „vereinbarter Sollzins“ ist zu entrichten, an einer anderen Stelle ist dann die Rede von wörtlich „pro Tag einen Zinsbetrag von 0,00 %“. Konkret heißt es in der Belehrung der Mercedes Benz Bank zum einem, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat“. Dieser Betrag betrug gemäß Darlehensvertrag 4,17 % p.a. Zwei Sätze später heißt es aber in der Belehrung, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 zu zahlen“ sei.

Damit sind diese Angeben irreführend und nicht ordnungsgemäß.

Kläger konnte drei Jahre nach Abschluss des Finanzierungsvertrages noch widerrufen

Der Kläger konnte noch drei Jahre nach Abschluss des Finanzierungsvertrages widerrufen, da die durch die Mercedes Benz Bank gewählte Widerrufsinformation irreführend ist. Diese klärt über den im Falle des Widerrufs geschuldeten Zinsbetrag nicht korrekt auf.

Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass diese Formulierung bei einem Verbraucher eine Unsicherheit über die Folgen des Widerrufs schafft (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15). Insbesondere da in den streitgegenständlichen Bedingungen an einer anderen Stelle zusätzlich aufgeführt ist, dass bei Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen zu entrichten sind.

Da ein einziger Fehler ausreicht, um den Kreditvertrag widerrufen zu können, hat das Gericht die übrigen Fehler nicht mehr geprüft.

Die Art der Belehrung über die Widerrufsfolgen findet sich nicht nur in den von der Mercedes Benz Bank genutzten Formularen. Insbesondere in den Darlehensformularen der BWM Bank sowie der Volkswagen Bank und ihren Niederlassungen haben wir diesen Fehler ebenfalls gefunden.

Die Rechtsfolgen eines Widerrufs

Hinsichtlich der Rechtsfolgen sprach das Gericht dem Kläger zu, dass dieser aus dem Darlehnsvertrag heraus kommt. Das bedeutet, dass die Mercedes Benz Bank keinen Anspruch auf weitere Zahlungen durch den Kläger für die Zukunft hat. Weiter wurde die Bank verurteilt, an den Kläger die bis dahin gezahlten Raten sowie die Anzahlung zurückzuzahlen. Der Kläger erhält damit 26.832,45 EUR.

Das Besondere an diesem Urteil ist, dass die Bank auf Grund der irreführenden Angaben sich an ihre Darlehensbedingungen halten muss und im Gegenzug keinen Anspruch auf die Zinsen hat. In den Bedingungen ist nämlich zweimal der Hinweis zu finden, dass keine Zinsen zu entrichten sind. Zum einen in der bereits dargelegten „0,00 EUR“ Information und zum anderen einer anderen Stelle, an der es heißt, dass innerhalb der Widerrufsfrist kein Sollzins zu entrichten ist.

Da mangels richtiger Belehrung diese Frist gar nicht zu laufen begonnen hat, hat das Gericht den vereinbarten Sollzins nicht abgezogen.

Was können betroffenen PKW Darlehensnehmer tun?

Immer wieder bestätigen die Gerichte, dass Autokäufer ihre Autokredite noch nach Jahren widerrufen können. So zum Beispiel:

  • LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16,
  • LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 O 45/17,
  • LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 – 4 O 232/17,
  • LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17,
  • LG München I, Urteil vom 01.06.2018 – 29 O 1351/18,
  • LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018 – 2 O 317/17,
  • LG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2018 – 14 O 340/17 sowie
  • LG Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018 – 2 O 259/17.

Betroffene Darlehensnehmer, die einen Finanzierungsvertrag (Darlehens- oder auch Leasingvertrag) nach dem 10. Juni 2010 zur Finanzierung ihres PKWs abgeschlossen haben, sollten ihre Unterlagen von einem erfahrenen Spezialisten prüfen lassen.

Unsere Kanzlei bietet diesbezüglich eine kostenfreie Ersteinschätzung. Im Rahmen dieser prüfen wir zunächst, ob in Ihren Unterlagen Fehler vorliegen und zeigen Ihnen gleichzeitig auf, welche Möglichkeiten Sie haben. Sofern Sie das möchten, können wir für Sie auch den Widerruf erklären und danach die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung vornehmen, so dass von Anfang an die gesamte Korrespondenz über uns läuft.

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