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Beteiligungsfinanzierungen in Sachen WGS

Veröffentlicht am 11. Mai 2005

Wir hatten an dieser Stelle mehrfach über die verbraucherfreundlichen Urteile des II. Senats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 berichtet. Der BGH hat den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz anerkannt und darüber hinaus festgestellt dass Gesellschafter alle Schadensersatzansprüche die gegen Verantwortliche des Fonds bestehen auch der Bank entgegengehalten werden können.

WGS-Beteiligungsfinanzierungen: Fortschritt für Geschädigte

Aufgrund dieser sehr anlegerfreundlichen Rechtsprechung haben sich die meisten Banken vergleichsbereit gezeigt. Die Kanzlei konnte in einer Vielzahl von Fällen für die vertretenen WGS-Gesellschafter mit den Banken Lösungen zur Zufriedenheit der Gesellschafter finden. In den meisten Fällen konnten die Gesellschafter das Engagement beenden. In anderen Fällen laufen die Klageverfahren gegen die Banken.

Die Gesellschafter sollten sich keinesfalls von den Presseveröffentlichungen zur Verjährung verunsichern lassen die Ende 2004 immer wieder zu lesen waren. Die Verjährungsfrist kann erst dann zu laufen beginnen wenn der Erwerber von den Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche Kenntnis erlangt. Das Recht auf Widerruf des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsrecht kann nicht verjähren.

Auch für diejenigen Gesellschafter die das Darlehen zurückgezahlt oder auf eine andere Bank umgeschuldet haben können noch Ansprüche gegen die Bank geltend gemacht werden. Denjenigen Gesellschaftern die noch nichts unternommen haben kann nur dringend eine Prüfung des Falles angeraten werden.

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