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BGH: Banken müssen auf Insolvenzrisiken hinweisen

Veröffentlicht am 20. Juli 2009

Banken müssen auf Insolvenzrisiken hinweisen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14.07.2009 (XI ZR 152/08 und 153/08) die Rechte von Bankkunden entschieden gestärkt.

Banken müssen auf Insolvenzrisiken hinweisen: Sachverhalt und Entscheidung

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die BFI Bank AG war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen der Einlagen von mindestens 1,5 Mio. € absichert sondern unterlag nur dem Einlagensicherungsgesetz. Gemäß den Bestimmungen des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen lediglich einen Entschädigungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten daraufhin Abschlagszahlungen von ca. 30 %. Wegen ihrer restlichen Forderung verlangten sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem aktuellen Urteil folgenden neuen Grundsatz auf: Verlangt ein Kunde explizit eine sichere Geldanlage, dann muss der Bankberater ihn ausdrücklich vor Verlustrisiken warnen, wenn bei der Bank die Spareinlagen nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrags von 20.000 € abgesichert sind. In diesem Fall dürfe die Bank keine Einlage bei ihr selbst empfehlen sondern müsse sogar von eigenen Angeboten abraten wenn der Kunde das besondere Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat.

Zwar hatte die BFI Bank AG in ihren Geschäftsbedingungen formal ordnungsgemäß auf die eingeschränkte Absicherung hingewiesen sodass sie hier in vorliegendem Fall nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23 a I S 2 Kreditwesengesetz verstoßen habe. Da die Klägerinnen aber ausdrücklich eine sichere Anlage wünschten kam laut BGH ein Beratervertrag mit einer gesteigerten Informationspflicht über die Verlustrisiken zustande. Der Hinweis in den Geschäftsbedingungen reiche hierfür nicht aus. Das Berufungsgericht hat daher erneut zu prüfen ob die Klägerinnen unzureichend beraten worden sind.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des BGH hat die Rechte der Anleger entschieden gestärkt und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unterbliebener Belehrung erleichtert. Geschädigte Anleger können über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.