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BGH entscheidet über die Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen
Veröffentlicht am 27. Februar 2007
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht. Am 27.02.2007 hatte der Bankrechtssenat des BGH (XI. Zivilsenat) über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung zu entscheiden. Bei dieser Verhandlung waren zwei Vertreter unserer Kanzlei zugegen. Sehr verwunderlich war, dass trotz der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Entscheidung kaum Presse oder Verbraucherschutzanwälte sich den Weg nach Karlsruhe machten.
Sachverhalt und Entscheidung
Mit einer Teilklage begehrte die Klägerin eine Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe von den Beklagten zu 1.) und 2.) Zahlungen auf der Grundlage eines Kreditvertrages und nahm den Beklagten zu 3.) ebenfalls aus übergegangenem Recht als Bürgen in Anspruch.
Dem voraus ging der Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Erwerbs zweier Eigentumswohnungen durch die Beklagten zu 1.) und 2.) im Jahr 1996. Bereits im Jahr 1998 wies das Kontokorrentkonto der Beklagten eine deutliche Unterdeckung auf und nachdem im Jahr 2002 die Zwangsversteigerung über das finanzierte Objekt angeordnet wurde kündigte die finanzierende Bank den Darlehensvertrag und trat die Forderung an die Klägerin ab.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) halten die Abtretung unter Berufung auf den Verstoß gegen das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetzes für unwirksam. Nach Auffassung des Beklagtenvertreters sei vor allem der Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes in welchem das informationelle Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich verankert ist eröffnet. Der Argumentation des OLG Frankfurt a.M. vom 25.05.2004 NJW 2004 3266 ff. folgend sehen die Beklagten in der Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes die Weitergabe an Kundeninformationen als verboten.
Der XI. Zivilsenat ist dem nicht gefolgt und hat die Revision der Beklagten zu 1.) und 2.) zurückgewiesen. Er hat zuerkennen gegeben dass die Bank grundsätzlich dann die Möglichkeit durch Verkauf oder Abtretung der Forderung haben muss wenn der Kunde seine Forderung nicht ordnungsgemäß bedient hat und vertragsbrüchig geworden ist. Gerade dann soll die Bank auf die Erfahrungen von sog. Verwertungsgesellschaften zugreifen können.
Wie von dem vorsitzenden Richter des XI. Zivilsenats Nobbe bereits unabhängig von einem konkreten Verfahren im Rahmen einer Veröffentlichung vertreten (WM 2005 1537 ff.) führte Nobbe wörtlich aus dass das Bankgeheimnis der Wirksamkeit einer Abtretung Not leidender Kredite nicht entgegensteht. Weiter führte er aus dass aufgrund der hier vorliegenden Subsidiarität des Bundesdatenschutzgesetzes datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt sind.
Demzufolge ist die Klägerin nach Auffassung des BGH ebenfalls Inhaberin des Anspruches aus der Bürgschaft. Da allerdings der Beklagte zu 3.) das Erlöschen der Bürgschaftsforderung behauptet hat und der Senat diesbezüglich noch weitere Feststellung für erforderlich hält wurde das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 3.) zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Selbst wenn diese Entscheidung für Kreditnehmer zunächst als herber Rückschlag darstellt gibt es nach unserer Einschätzung eine Vielzahl von rechtlichen Ansatzpunkten die bislang noch nicht berücksichtigt worden sind.