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BGH entscheidet über Rückabwicklung

Veröffentlicht am 11. April 2007

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27.02.2007 unter dem Aktenzeichen XI ZR 56/06 entschieden, dass ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen darf.

Rückabwicklung eines unwirksamen Darlehensvertrag: Sacherverhalt und Entscheidung

Die Kläger hatten in den 90er Jahren mittels Bankdarlehen eine Eigentumswohnung aufgrund eines angeblichen Steuervorteils und der geringen Eigenkapitalleistung erworben wobei Lebensversicherungsverträge der Bank als Sicherheit für den Fall der Zahlungsunfähigkeit auf die Darlehensraten dienen sollten. Da die hierfür notwendigen Verträge damals nicht von den Klägern sondern von einem Geschäftsbesorger unterzeichnet wurden welche für entsprechende Rechtsgeschäfte jedoch keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaßen die aber erforderlich gewesen wäre waren sämtliche Verträge gemäß Art. 1 § 1 RberG § 134 BGB unwirksam.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte als zuständiges Berufungsgericht in vorliegendem Fall mit Urteil vom 21.02.2006 den Klägern die Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 erbrachten Zahlungen sowie die Rückabtretung der Rechte aus den zur Sicherheit übertragenen Lebensversicherungen zugestanden. Nicht jedoch jegliche aus den Verträgen resultierende Zahlung da aufgrund der langen Zeitspanne ein gewisser Geldfluss verjährt gewesen ist.

Die seitens des OLG Karlsruhe ausgesprochene Rückzahlungs- und Rückgewährverurteilung ist jedoch nicht uneingeschränkt ausgesprochen worden sondern vielmehr unter der Bedingung dass die Rückzahlung und Rückgewähr der Lebensversicherungsverträge nur Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Bank finanzierten Eigentumswohnung verlangt werden könne. Der für den Fall zuständige Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe war der Ansicht dass der finanzierenden Bank ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273 274 BGB aufgrund Vertrages zustehe und dass nach § 9 VerbrKrG die Unwirksamkeit des Kreditvertrages – die sich wie bereits dargelegt aus dem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RberG § 134 BGB ergibt – das gesamte Anlagegeschäft rückabgewickelt werden müsse da es sich um ein sog. verbundenes Geschäft gehandelt habe.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dies teilweise rechtlich anders beurteilt und daher das Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.02.2006 insoweit aufgehoben. Der XI. Zivilsenat stellte fest dass die die Eigentumswohnung finanzierende Bank – in diesem Fall die Beklagte – keinen Anspruch auf Übereignung der Eigentumswohnung gegen die Darlehensnehmer/Wohnungseigentümer – vorliegend der Kläger – hatte welchen sie deren Zahlungsanspruch hätte entgegen halten können. Die Rückzahlung und die Rückgewähr der Lebensversicherungen hatten unabhängig von einer Übereignung der Eigentumswohnung auf die finanzierende Bank zu erfolgen.

Nach Ansicht des BGH bestehen zwischen der beklagten Bank und den klagenden Anlegern keine vertraglichen Ansprüche hinsichtlich einer möglichen Übereignung der Eigentumswohnung. Ferner löst nach Auffassung des BGH die Unwirksamkeit des Kreditvertrages (Art. 1 § 1 RberG § 134 BGB) gerade nicht die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus und die Bank ist wegen des von ihr in Vollzug der Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgte weiteren Finanzierungszwecks nicht so zu behandeln als hätte sie die Wohnung an die Anleger geleistet was kondiktionsrechtliche Ansprüche ebenfalls ausscheiden lässt.