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BGH entscheidet zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen
Veröffentlicht am 22. April 2009
Am gestrigen Tag hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zu den Geschäftsbedingungen der Sparkassen gefällt die von einem Verbraucherschutzverband angegriffen wurden.
Darum geht es in der aktuellen BGH-Entscheidung
Die Entscheidung wurde in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes folgendermaßen skizziert:
- Die betreffende Geschäftsbedingung ermächtigt die Sparkassen dazu Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich unter Berücksichtigung der Marktlage und des Aufwandes nach billigem Ermessen seitens der Sparkassen festgesetzt werden können.
- Diese Klausel verstößt nach der aktuellen Entscheidung des BGH gegen § 307 BGB. Denn nach der „kundenfeindlichsten Auslegung“ dieser Klausel könne die Sparkasse auch solche Leistungen berechnen für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen darf sei es aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten.
- Eine Abgeltung von Tätigkeiten zu denen die Sparkasse aus Gesetz Vertrag oder aus eigenem Interesse verpflichtet ist (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen Barauszahlungen am Schalter etc.) stellt eine für den Kunden nicht nachvollziehbare Abweichung von den geltenden Regelungen dar und benachteiligt die Kunden unangemessen.
- Auch die einseitig eingeräumte Preisänderungsbefugnis benachteiligt die Kunden nach Auffassung des BGH unangemessen da die Voraussetzungen hierfür nicht klar festgelegt sind und eine Pflicht zur Herabsetzung der Kosten nicht enthalten sei.
Erst nach Veröffentlichung des Urteiles selbst können die Auswirkungen dieser Entscheidung für die Anleger abschließend bewertet werden. Wir werden die Angelegenheit weiter verfolgen und an dieser Stelle aktuell berichten.