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BGH entscheidet zugunsten Anleger offener Immobilienfonds

Veröffentlicht von Andreas Frank am 08. Mai 2014

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut auf die Seite geschädigter Kapitalanleger gestellt. In dessen am 29.04.2014 veröffentlichten Urteil entschied der BGH dass eine Bank die Anleger offener Immobilienfonds „ungefragt“ über eine in Krisenzeiten jederzeit mögliche Schließung des Fonds aufklären muss. Nachdem die in den beiden Urteilen beklagte Commerzbank die jeweiligen Klägerinnen nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufgeklärt hatte wurde sie nunmehr in einem Fall zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von € 22.000 – verurteilt (Az.: XI ZR 477/13). In einem zweiten Fall – hier ging es um Schadensersatz in Höhe von € 7.000 – wurde das Verfahren an die Vorinstanz – OLG Dresden – zwecks weiterer Aufklärung und erneuter Entscheidung zurückverwiesen (Az.: XI ZR 477/12).

Vorinstanzen entscheiden unterschiedlich

In den dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fällen hatten die Vorinstanzen – das OLG Frankfurt sowie das OLG Dresden – noch unterschiedliche Positionen bezogen.
Während in der Sache XI ZR 477/13 das OLG Frankfurt bereits der Klägerin Recht gab stellte sich in der Sache XI ZR 477/12 das OLG Dresden auf die Seite der beklagten Commerzbank.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt wurde nunmehr seitens des BGH bestätigt (Az.: XI ZR 477/13).  In der Sache XI ZR 477/12 hob der BGH die Entscheidung des OLG Dresden auf und verwies die Sache zwecks erneuter Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück. Begründet hatte der BGH seine Entscheidung damit dass das OLG Dresden keinerlei abschließenden Feststellungen dahingehend getroffen habe ob die „Klägerin durch eine schriftliche Kundeninformation zeitnah über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert wurde und ob die zu unterstellende Aufklärungspflichtverletzung der Bank für die Anlageentscheidung ursächlich war.“

Die Urteilsbegründung

In den beiden dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fällen stellte sich selbiger auf die Seite der Klägerinnen und entschied dass eine Bank im Rahmen des Beratungsgesprächs den Kunden ungefragt auf das Risiko hinweisen müsse bei bestimmten finanziellen Engpässen die Anteile an einem offenen Immobilienfonds zeitweilig nicht zurückzunehmen. Grundsätzlich – so der BGH weiter – könnten Anleger Fondsanteile laut Gesetz jederzeit zum festgelegten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Werde dieser Grundsatz – wie im Falle der Aussetzung der Rücknahme – durchbrochen müsse die vermittelnde Bank den Kunden vor dessen Anlageentscheidung hierüber informieren. Denn in diesem Falle habe ein Anleger  nach Auffassung des BGH lediglich die Möglichkeit die Anteile  – mit nicht unerheblichen Kursabschlägen – an der Börse zu verkaufen.
Versäume die Bank ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen – so der BGH abschließend – stelle dies einen Beratungsfehler dar der eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehe.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidungen des BGH stützen abermals die Rechte geschädigter Fondsanleger gegenüber den beratenden Banken. Betroffenen Fondsanlegern wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Über unser  Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann