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BGH stärkt Rechte der Kapitalanleger beim Wertpapierkauf

Veröffentlicht am 08. August 2006

Anleger die beim Kauf von Aktien Optionsscheinen Genussrechten oder anderen Wertpapieren von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Kreditinstitute) falsch beraten wurden und Schadensersatz fordern müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht mit dem Hinweis auf die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG abspeisen lassen.

BGH stärkt Rechte der Kapitalanleger beim Wertpapierkauf

Der BGH hat nunmehr entschieden dass Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen das ohne die nach § 32 I KWG erforderliche Erlaubnis (Zulassung zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin) tätig ist nicht der Verjährung nach § 37 a WpHG unterliegen (BGH v. 19.01.06 AZ: III ZR 105/05). Ein Unternehmen das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37 a WpHG zu Lasten eines Anlegers beruft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen im Sinn des WpHG gehört die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.

Sachverhalt und Verjährung

Im vorliegenden Falle wurde ein Anleger im Frühjahr des Jahres 2000 unrichtig beraten. Dieser erhob eine Schadensersatzklage gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Dieses erhob die Verjährungseinrede gestützt auf die Vorschrift des § 37 a WpHG da diese Bestimmung auch den vertraglichen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag erfasse.

Nach § 37 a WpHG verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Angelegenheit jetzt entschieden dass das Wertpapierunternehmen beweisen muss, dass es ein Unternehmen im Sinne des WpHG ist. Gelingt dem Unternehmen dieser Beweis nicht, so kann es nicht auf die Vorschrift des § 37 a WpHG berufen und es bleibt bei der Regelverjährungsvorschrift des § 195 BGB. Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Der Fristablauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen also nicht mit dem Erwerb der Wertpapiere, sondern erst dann wenn der Anleger den Schaden und den Schädiger kennt.