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BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der Nord/LB gegen ein seitens Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenes Urteil zurück

Veröffentlicht am 22. Januar 2014

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. November 2013 die Nichtzulassungsbeschwerde der Nord/LB gegen das von unserer Kanzlei im Januar 2013 vor dem Oberlandesgericht Köln erstrittene Urteil einer Kundin der Nord/LB zurückgewiesen. Das obergerichtliche Urteil ist damit endgültig rechtskräftig.

LG und OLG Köln entscheiden zugunsten Fundus 28 Anlegerin

In dem Urteil wurde die beklagte Bank wegen einer Verletzung ihrer Pflicht zur Aufklärung über Provisionen (sog. Kick-Backs) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen am geschlossenen Immobilienfonds Fundus 28 vom OLG zur Zahlung von Schadensersatz an ihre Kundin verurteilt. Dem Urteil ging ein langwieriges Verfahren durch 2 Instanzen mit umfangreichen Beweisaufnahmen voraus. Die Bank hatte zuletzt argumentiert ihrer Kundin wären die im Zusammenhang mit der Vermittlung des Fonds Fundus 28 hinter ihrem Rücken an die Nord/LB geflossenen Provisionen egal gewesen und berief sich hierzu darauf dass ihre Kundin 14 Jahre nach der Zeichnung des geschlossenen Immobilienfonds Fundus 28 einen Aktienfonds in Kenntnis von an die Bank fließenden Provisionen gezeichnet habe. Dieser Argumentation ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu. Hiergegen wendete sich die Nord/LB mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Aufklärungspflichtverletzung der Nord LB höchstrichterlich bestätigt

Mit Beschluss vom 12.11.2013 wies der BGH die Beschwerde der Bank nunmehr endgültig zurück. Damit ist die Frage der Aufklärungspflichtverletzung durch die Nord/LB wegen des Verschweigens von Kick-Back-Zahlungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds Fundus 28 nunmehr höchstrichterlich bestätigt.

BGH Beschluss stärkt Rechte geschlossener Fondsanleger

Der Beschluss des BGH stärkt erneut die Rechte geschlossener Fondsanleger denen die Beteiligungen seinerzeit über eine Bank oder eine Sparkasse vermittelt wurden. Anleger geschlossener Fonds denen die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds später als April 2004 über eine Bank oder eine Sparkasse vermittelt worden sind haben nach wie vor die Möglichkeit deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei umfassend prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben geschädigte Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich über deren bestehenden rechtlichen Möglichkeiten umfassen zu informieren.