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LG München I: BMW haftet im Dieselskandal – Schadensersatz wegen unzulässigen Thermofensters
In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil hat das Landgericht München I die BMW AG im Abgasskandal zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 10.06.2026, Az. 3 O 15530/25). Grundlage ist ein Thermofenster in der Abgasreinigung, das das Gericht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat. Die Entscheidung zeigt erneut, dass auch Käufer:innen von Fahrzeugen mit Euro-6-Norm Ansprüche gegen den Hersteller durchsetzen können. Update 20.07.2026: Das Urteil ist rechtskräftig.
Darum ging es im Fall
Unsere Mandantin hat im Februar 2017 einen BMW 320d xDrive Gran Turismo mit der Abgasnorm Euro 6 zum Kaufpreis von 39.000 Euro erworben. Das Fahrzeug verfügt über ein Thermofenster. Bei niedrigeren Außentemperaturen wird die Abgasrückführung, also das System zur Reduzierung der Stickoxid-Emissionen (NO_x), zurückgefahren. Ein amtlicher Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes für das Fahrzeug lag nicht vor.
Unsere Mandantin verlangte Ersatz des sogenannten Differenzschadens, also des Betrags, um den sie das Fahrzeug wegen des verbauten Risikos zu teuer bezahlt hat. Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die BMW AG zur Zahlung von 3.900 Euro nebst Zinsen verurteilt. Dies entspricht zehn Prozent des Kaufpreises.
BMW haftet im Dieselskandal – Warum das Thermofenster unzulässig ist
Das Gericht stützt den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV). Diese Normen schützen Käufer davor, durch einen Verstoß des Herstellers gegen das europäische Abgasrecht einen Vermögensschaden zu erleiden. Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Eine Abschalteinrichtung ist eine technische Vorrichtung, die die Wirksamkeit der Abgasreinigung unter normalen Betriebsbedingungen verringert. Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist ihr Einsatz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Einrichtung zwingend notwendig ist, um den Motor vor unmittelbarer Beschädigung zu schützen und es keine andere technische Lösung gibt.
Nach Auffassung des Gerichts hat BMW diese strengen Voraussetzungen nicht dargelegt. Der Hersteller hatte vorgetragen, das Thermofenster diene dem Motorschutz und sei nicht den überwiegenden Teil des Jahres aktiv. Für das Gericht war jedoch entscheidend, dass BMW nicht behauptet hat, dass zum Zeitpunkt der Typgenehmigung keine andere technische Lösung verfügbar gewesen sei. Damit fehlte das zentrale Kriterium der „Notwendigkeit“ – und das Thermofenster ist bereits aus diesem Grund unzulässig. Daran ändert auch der Verweis auf einen allgemeinen Industriestandard nichts.
Kein Entlastungsnachweis für BMW
Für die Haftung genügt bereits fahrlässiges Verhalten. Der Hersteller kann sich entlasten, wenn er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand, das heißt, wenn er irrtümlich, aber unvermeidbar von der Zulässigkeit der Technik ausging.
Diesen Nachweis hat BMW nicht erbracht. Das Gericht beanstandete, dass der Hersteller lediglich pauschal vorgetragen habe, „die Beklagte“ habe das Thermofenster für zulässig gehalten. Ob sich tatsächlich alle verantwortlichen Vertreter über sämtliche maßgeblichen Einzelheiten geirrt hätten, blieb offen. Auch den Nachweis einer hypothetischen Genehmigung – also dass das Kraftfahrt-Bundesamt die konkrete Einrichtung genehmigt hätte – konnte BMW nicht erbringen, da der Hersteller die Einzelheiten des verbauten Thermofensters im Prozess nicht offengelegt hat. Bei unklarer Rechtslage hätte BMW zudem Rechtsrat einholen müssen.
Höhe des Schadens und keine Anrechnung der Nutzung
Die Höhe des Differenzschadens schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO innerhalb eines vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgegebenen Rahmens von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises. Im konkreten Fall hat es zehn Prozent angesetzt.
Für Betroffene besonders relevant: Eine Vorteilsausgleichung fand nicht statt. Gefahrene Kilometer und der Restwert des Fahrzeugs werden nur dann schadensmindernd angerechnet, wenn sie den ursprünglichen Fahrzeugwert übersteigen. Bei einem Kilometerstand von 78 106 km errechnete das Gericht eine Nutzungsentschädigung von 11 240,96 Euro. Den Restwert hatte BMW selbst mit 18 084 Euro beziffert. Da die Summe unter dem maßgeblichen Wert von 35.100 Euro blieb, wurde der Schadensersatz ungekürzt zugesprochen.
Kostenfreie Ersteinschätzung im Abgasskandal
Das Urteil bestätigt: Auch ohne amtlichen Rückruf und auch bei Euro-6-Fahrzeugen können Ansprüche bestehen, wenn ein Thermofenster verbaut ist. Entscheidend ist, dass der Hersteller die enge Ausnahme vom Verbot der Abschalteinrichtung im Einzelfall nachweist – ein Nachweis, der hier wie in vielen vergleichbaren Verfahren misslang. Den Geschädigten steht dabei der Differenzschaden zu, ohne dass sie das Fahrzeug zurückgeben müssen.
Wenn Sie ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster fahren, lohnt es sich, prüfen zu lassen, ob auch Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis, in dem steht, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.
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