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Daimler AG im Abgasskandal: Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstreiten Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 01. Oktober 2019

Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren zu Schadensersatz aus Delikt im Zuge des sogenannten Abgasskandals verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Daimler AG den Kläger bei Erwerb seines Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Das Urteil vom 26.09.2019 (Az. 23 O 112/19) ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt zum Urteil gegen die Daimler AG

Der Kläger erwarb einen Mercedes Benz V 250d. Dieser PKW war von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamtes betroffen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 II EG-VO 715/2007 verfügt und dem Kläger der ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen sei. Nachdem das Gericht die gefahrenen Kilometer des Klägers im Rahmen des Nutzungsersatzes auf einer Basis von 250.000 km Gesamtfahrleistung abgezogen hat, wurde die Daimler AG noch zur Zahlung in Höhe von 24.184,01 € verurteilt. Die Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Dass der streitgegenständliche PKW von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamtes betroffen war, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hatte gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, im Einzelnen aber nicht offengelegt, was bemängelt wurde und warum, respektive wie der Widerspruch begründet wurde. Streitig war insoweit ob das streitgegenständliche Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der einschlägigen Europarechtsvorordnung verfügen würde und wie diese im Einzelnen ausgestaltet war. Das Gericht hatte der beklagten Daimler AG im Rahmen des Verfahrens ausführliche Hinweise gegeben, zu denen Stellung zu nehmen war. Danach hatte die Daimler AG die Gründe des Rückrufs hinreichend substantiiert darzulegen und den konkreten Sachverhalt zu schildern, der dem Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes zugrunde lag und den das KBA zum Anlass genommen hat, eine entsprechende Nebenbestimmung nach § 25 II EG-FGV anzuordnen und diese vorzulegen.

Nachdem sich die Daimler AG weigerte wesentliche Informationen herauszugeben, wertete das Landgericht dieses Verhalten entsprechend. Die Beklagte war der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Den klägerischen Vortrag wertete das Gericht als ausreichend, um der Gegenseite eine entsprechende sekundäre Darlegungslast aufzubürden.

Das Gericht führte dabei aus, dass der Kläger als Verbraucher, also als nicht fachkundiger Kunde, die Einzelheiten der Motorsteuerung unter dem Gesichtspunkt der Emissionskontrolle nicht dezidiert zu erläutern vermag. Dabei erkennt es zutreffend, dass der Kläger zu den notwendigen Informationen und entsprechenden Softwaredateien – selbst bei Einschaltung eines Privatgutachters – keinen Zugang hat. Umgekehrt ist es der Beklagten als Entwicklerin und Herstellerin des Motors ohne jede Schwierigkeit möglich, die Einzelheiten der Abgasrückführung zu erläutern und im Besonderen die Frage nach einer Abschalteinrichtung zu beantworten. Dies gelte umso mehr, als das Kraftfahrzeugbundesamt für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet hat und dabei bestimmte Funktionsweisen als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet hat.

Die weiteren Begründungen des Gerichts

Das Gericht hatte das Verhalten der Daimler AG auch als sittenwidrig eingestuft. Die Sittenwidrigkeit des Handelns ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden. Dies geschehe unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrzeugbundesamt (das von der Beklagten ebenfalls durch nicht Offenlegung der unzulässigen Abschalteinrichtung getäuscht wurde) und unter Inkaufnahme nicht nur einer Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt.

In Bezug auf den Vorsatz war das Gericht davon überzeugt, dass die Installation der Abschalteinrichtung in der Motorensteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder des Vorstands der Beklagten oder eines oder mehrerer Repräsentanten erfolgte und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen sei. Es war ebenfalls davon überzeugt, dass die Vorstandsmitglieder oder die Repräsentanten in der Vorstellung handelten, dass die manipulierten Motoren in Fahrzeugen der Daimler AG eingebaut würden und unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typengenehmigung beantragt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge später veräußert würden. Dabei hat das Landgericht Stuttgart zugestanden, dass der Kläger nicht mehr dazu vortragen konnte, in welcher Organisationseinheit der Beklagten die unzulässige Abschalteinrichtung entwickelt, verwendet, verbaut worden ist, wer die Entscheidung dazu getroffen und wie die Entscheidung wann und an wen kommuniziert worden ist.

Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorensteuerungssoftware, welche flächendeckend in vielen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es aus Sicht des Gerichtes als unwahrscheinlich, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidende Personen handeln könnte. Dieser stehe bei den untergeordneten Konstrukteuren in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber. Derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer derartigen Software erteilte, musste eine wichtige Funktion im Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein.

FAZIT: Die Entscheidung des Landgerichtes stärkt die Rechte betroffener PKW-Eigentümer. Sie zeigt insbesondere auf, dass ein Vorgehen gegen große Konzerne wegen Abgasmanipulation nicht von vornherein mangels ausreichender Detailkenntnisse aussichtslos ist. Selbstverständlich trifft die Autobauer in diesen Fällen auch eine sekundäre Darlegungslast.

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