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Datenschutzverstöße durch Facebook: BGH legt Frage zur Klärung dem EuGH vor

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 11. November 2022

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Der Bundesgerichthof (BGH) legt in einem Fall zu Datenschutzverstößen durch Facebook diesen erneut dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor (Beschluss vom 10.11.2022, Az. I ZR 186/17). Im Wege der sogenannten Vorabentscheidung soll der EuGH darüber entscheiden, ob eine Klage durch einen Verband zulässig ist, wenn Informationspflichten verletzt worden sind. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verbandsklage für den Fall vor, dass die Rechte einer betroffenen Person „infolge einer Verarbeitung“ verletzt wurden.

Verbraucherzentrale klagt wegen Datenschutzverstöße durch Facebook

In der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (VZBV) gegen Meta Platform Ireland Limited geht es um das Facebook „App-Zentrum“, über das Nutzer*innen Zugang zu kostenlosen Online-Spiele anderer Anbieter haben. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button „Sofort spielen“ folgende Hinweise zu lesen waren: „Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‚ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“

Der VZBV klagte dagegen; er beanstandet unter anderem die Präsentation der unter dem Button „Sofort spielen“ gegebenen Hinweise als unlauter wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers.

Die Klage gelangte zum BGH, der sich aber hinsichtlich der Zulässigkeit unsicher war und die Frage dem EuGH zur Klärung vorlegte. In dieser ersten Vorabentscheidung hatte der EuGH geurteilt, dass der VZBV gerichtlich gegen Facebook bzw. den Meta Konzern vorgehen kann (Urteil vom 28.04.2022, Az. C-319/20).

BGH legt weitere Frage zur Klärung dem EuGH vor

Jetzt hat der BGH das Verfahren erneut ausgesetzt und dem EuGH erneut eine Frage vorgelegt. Dieses Mal geht es darum, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband seine Klage darauf stützt, die Rechte einer Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 und 13 DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.

Datenpannen bei Facebook

Datenschutzpannen wurden für Facebook in den vergangenen Jahren immer wieder zum Problem. Im März 2018 wurde bekannt, dass die britische Analysefirma Cambridge Analytica persönliche Daten von mehr als 80 Millionen Facebook-Mitgliedern gesammelt haben soll. Im selben und im Folgejahr wurden weitere Datenpannen bekannt, bei denen Fotos und persönliche Daten von über 270 Millionen Facebook-Nutzer*innen offen zugänglich ins Internet gelangten. Beim letzten großen Facebook-Datenskandal im Frühjahr 2021 wurden persönliche Daten von rund 530 Millionen Nutzern und Nutzerinnen – darunter mehr als sechs Millionen aus Deutschland – veröffentlicht.

Schadensersatz wegen Facebook Datenleck

Betroffene können unter anderem Schadensersatzansprüche im Facebook Datenskandal geltend machen. Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus einer Pflichtverletzung ergeben. Denn Unternehmen müssen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleisten. Wer von Facebook Auskunft darüber verlangt, ob die eigenen Daten geleakt wurden, und keine oder eine unvollständige Auskunft erhält, kann ebenfalls eine Entschädigung verlangen.

Die ersten Gerichte haben bereits entschieden, dass Facebook-Nutzern durch das Datenleck im Frühjahr 2021 ein immaterieller Schaden entstanden ist und ihnen Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO zustehe (Landgericht Zwickau, Versäumnisurteil vom 14.09.2022, Az. 7 O 334/22; Landgericht Gießen, Versäumnisurteil vom 30.09.2022, Az. 3 O 256/2 und Landgericht Oldenburg, Versäumnisurteil vom 20.10.2022, Az. 5 O 1809/22, jeweils noch nicht rechtskräftig).

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