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DFH Fonds 64: Fondsanleger zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert

Veröffentlicht von Andreas Frank am 10. August 2012

Im April dieses Jahres hatten wir an gleicher Stelle über den in Schieflage geratenen geschlossenen Immobilienfonds Beteiligungsangebot 64 – Central Park Frankfurt am Main – berichtet. Zwischenzeitlich haben sich die Anleger im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens mehrheitlich für die seitens der  DFH Fonds Geschäftsführung initiierte Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung ausgesprochen. Wie erwartet wurden sie jetzt in einem seitens der DFH 64 Beteiligungsgesellschaft Mitte Juli versandten Rundschreiben zur Rückzahlung von 60 % der ihrerseits seit Zeichnung des DFH 64 Fonds erhaltenen Ausschüttungen bis spätestens zum 30.09.2012 aufgefordert.

DFH 64 Fonds läuft bis 2010 nach Plan

Noch bis 2010 lief der in ein Bürokomplex in Frankfurt am Main investierende geschlossene Immobilienfonds DFH 64 für die ca. 2.400 Fondsanleger nach Plan. Nach Bekanntwerden von Auszugsplänen der bis dato das DFH 64 Fondsobjekt angemieteten IBM Deutschland sowie deutlich unter den zum Zeitpunkt der Erstemission prognostizierter Ertragszahlen geriet der DFH 64 Fonds schnell in Talfahrt. Um eine bereits 2011 erstmals drohende Insolvenz des 2003 aufgelegten DFH 64 Fonds abzuwenden bedurfte es eines zwischen den Gläubigerbanken und den Verantwortlichen vereinbarten Stillhalteabkommens Im Anschluss dessen einigten sich die beiden Seiten auf die bereits erwähnte Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung.

Fondsanleger müssen 60 % der erhaltenen Ausschüttungen zurückführen

Die zwischen den Konsortialbanken und der Geschäftsführung getroffene Vereinbarung eröffnet letzterer die Möglichkeit entweder das Fondsobjeekt bis Ende 2012 zu veräußern oder zwischenzeitlich eine Anschlussvermietung mit dem derzeitigen Mieter- IBM – zu treffen. Ferner sieht die zwischen den DFH 64 Fondsverantwortlichen und den Gläubigerbanken getroffene Regelung eine Rückführung von 60 % der bislang an die DFH 64 Fondsanleger ausgezahlten Ausschüttungen vor.

Trotz des mehrheitlich angenommenen Sanierungskonzepts ist der in Schräglage geratene DFH 64 Immobilienfonds noch nicht endgültig gerettet. Zum einen konnte die DFH 64 Geschäftsführung trotz intensiver Verhandlungen den Hauptmieter IBM bislang noch zu keiner Verlängerung des Mietvertrages bewegen. Zum anderen – so räumt die DFH 64 Fonds Beteiligungsgesellschaft in deren an die DFH 64 Fonds Gesellschafter Mitte Juli ergangenen Rundschreiben selbst ein – kann eine Insolvenz des DFH 64 Fonds für den Fall nicht ausgeschlossen werden dass eine komplette Rückführung der Fondsverbindlichkeiten nicht zustande kommt. Wie die DFH 64 Fonds Beteiligungsgesellschaft in dem Rundschreiben weiter ausführt sei eine Insolvenz des DFH 64 Fonds auch dann nicht auszuschließen sofern sich weitere Gläubiger meldeten und die Fondsgesellschaft dann nicht in der Lage wäre die Forderungen aus eigenen oder fremden Mitteln zu bedienen.
Fazit: Im Falle der nie gänzlich auszuschließenden Insolvenz des DFH Fonds 64 besteht für die DFH 64 Fonds  Anleger nach wie vor noch die Gefahr seitens des Insolvenzverwalters auch zur Rückführung der noch verbliebenen 40 % Ausschüttungen aufgefordert zu werden.

Bei nicht erfolgender oder zu spät erfolgender Ausschüttungsrückführung drohen Sanktionen

Was die Anleger im Falle der nicht oder nicht fristgerecht erfolgenden Rückführung erhaltenen Ausschüttungen erwartet können sie am Ende des Rundschreibens nachlesen: Dann – so der unmissverständliche Tenor – müssten diese DFH 64 Fonds Gesellschafter damit rechnen entweder seitens der Gläubigerbanken oder seitens eines etwaig eingesetzten Insolvenzverwalters  in Höhe von bis zu 100 % der bis dato erhaltenen Ausschüttungen in Regress genommen zu werden.

DFH 64 Fondsanleger nicht schutzlos gestellt

Immobilienfondsanleger die seitens des Insolvenzverwalters oder der der Fondsgesellschaft Ausschüttungsrückforderungen erhalten haben sind in rechtlicher Hinsichtlich nicht schutzlos gestellt. Betroffene DFH 64 Fonds Anleger sollten sich mit der gegenwärtigen Situation nicht abfinden sondern vor Rückzahlung der Ausschüttungen umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen und dort deren in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten umfassend überprüfen lassen.

Sollten DFH 64 Fonds Anleger zudem von ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden sein so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von geschlossenen Fonds in Betracht gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen muss. Deshalb kann im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Innenprovisionen (Kick-back) und mangelnder Information hierüber der Anleger verlangen so gestellt zu werden als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen.

Was können Betroffene jetzt tun?

Betroffene Anleger des DFH 64 -Fonds haben die Möglichkeit deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Vor dem Hintergrund der bereits zum 30.09.2012 endenden Zahlungsfrist sollten Anleger nicht länger zuwarten sondern umgehend die Hilfe eines auf Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen. Über unser Kontaktformular besteht die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich über die im Einzelfall in Betracht kommenden Optionen umfassend zu informieren.