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Doric MS "Sunrise" (ex. MS "Borneo"): Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil gegen Volksbank in der Ortenau

Veröffentlicht am 28. Dezember 2017

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 13.12.2017 hat die 1. Kammer des Landgerichts Offenburg die Volksbank in der Ortenau eG auf Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligungen des Klägers an der Doric Zweite Navigation GmbH & Co. KG (ehemals MS Borneo Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG), verurteilt.

Der Fall vor dem Landgericht Offenburg

In dem zugrunde liegenden Fall, wurde dem Kläger durch seinen Anlageberater bei der Volksbank in der Ortenau eG eine Beteiligung an der MS Borneo Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG empfohlen. Da das von der Fondsgesellschaft erworbene Schiff nicht geliefert werden konnte, beteiligte sich die MS Borneo Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG zusammen mit der MS Java Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG zu je 50 % an der Doric Zweite Navigation GmbH & Co. KG, welche ein größeres Schiff erwarb.

Das Urteil des Gerichts gegen die Volksbank in der Ortenau eG wegen der Beteiligung am Doric MS „Sunrise“ (ex. MS „Borneo“)

Das Landgericht Offenburg sprach dem Kläger nun die Primärforderungen in voller Höhe, sowie den entgangenen Gewinn zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ordnungsgemäß über die Höhe der an die Bank geflossenen Vergütungen zu informieren und dadurch einen Interessenkonflikt verschleiert zu haben.

Aufgrund der Aussage des Beraters als Zeugen, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht über die tatsächliche Höhe der Provisionszahlungen informiert war und daher keine informierte Anlageentscheidung treffen konnte.

Der Kläger war als vorsichtiger Anleger an die beklagte Bank mit dem Wunsch nach einer sicheren Anlage herangetreten. Der Berater hatte dem Kläger als „durchschnittlichem Anleger“ nicht erklärt, in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der speziellen Beteiligung Provisionen erhielt und daher eine informierte Entscheidung des Klägers verhindert.

Das Gericht kam auf Grund der Aussagen des Beraters und des Klägers, zu der Einsicht, dass der Kläger die exakte Provisionshöhe nicht kannte. Der Kläger, so das Gericht, fragte auch nicht nach der Höhe der Provisionen, weil der Berater ihm nur nebulös Ausführungen dazu machte, dass die Bank das Agio als Provision erhalten würde ohne auszuführen, welche Summen zusätzlich noch von der Bank an Provisionen vereinnahmt wurden.

Das Gericht machte außerdem noch Ausführungen zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, nach der die Bank beweisen muss, dass der Anleger die Anlage auch erworben hätte, wenn er von den Provisionen gewusst hätte. Das Gericht ist der Ansicht, dass es der Bank im konkreten Fall nicht gelungen ist, zu beweisen, dass der Kläger diese Anlage auch erworben hätte, wenn er die genaue Höhe der Provisionen gekannt hätte.

Fazit des Urteils gegen die Volksbank in der Ortenau

Die Entscheidung des Landgerichts Offenburg stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine ordnungsgemäße mündliche Beratung in Bezug auf die Höhe der Provisionen, welche eine Bank vereinnahmt. Auch zeigt es, dass die Bank beweisen muss, dass ein Anleger die Anlage auch erworben hätte, wenn er von Provisionen und deren Höhe gewusst hätte.

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