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Dr. Peters Gruppe: Schiffsfondsanleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert

Veröffentlicht von Andreas Frank am 14. Januar 2010

In zehn der in den 90er Jahren seitens der Dortmunder Dr. Peters Gruppe aufgelegten Containerschiffsfonds wurden Anleger seitens den jeweiligen Fondsgeschäftsführungen unter Androhung rechtlicher Schritte jüngst zur teilweisen Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. Angeblich – so die Begründung – seien die erhaltenen Ausschüttungen seinerzeit als Darlehen deklariert worden.

Angebote der Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG

Die 1975 unter dem Namen Dr. Peters GmbH & Co. Emissionshaus KG  gegründete Initiatorengruppe hat sich vornehmlich auf das Management und die Platzierung geschlossener in Immobilien Flugzeuge und nicht zuletzt Schiffe investierenden Fonds spezialisiert. Schwerpunkt der insgesamt 133 seitens der Dr. Peters Gruppe aufgelegten Fonds bildet seit den 90er Jahren die Investition in Handels- und Containerschiffe.

Nicht zuletzt der enorme Rückgang der Fracht- und Charterraten sowie ein bestehendes Überangebot an Containerschiffen  bei gleichzeitig stagnierendem weltweiten Containerverkehr führten dazu dass zwischenzeitlich auch zehn der seitens der Dr. Peters Gruppe aufgelegten Containerschiffsfonds in wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Zwecks Abwendung der Krise wurden die betroffenen Anleger nunmehr aufgefordert die nach Ansicht der Dr. Peters Gruppe als Darlehen zu behandelnden und auf das Kommanditkapital gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Rechtliche Möglichkeiten für geschädigte Anleger

Ob der seitens der Fondsinitiatoren als Begründung für deren Rückzahlungsanspruch vorgebrachte Verweis auf entsprechende Passagen im Gesellschaftsvertrag ausreichend ist einen Darlehensvertrag zu begründen, bedarf dabei einer individuellen juristischen Aufarbeitung. Hierbei wird vor allem die Vereinbarkeit der entsprechenden Passagen mit den AGB-Bestimmungen zu überprüfen sein. Ferner wird die Frage zu klären sein ob es sich – mangels entsprechender Ausführungen in den jeweiligen Fondsprospekten – hierbei um überraschende Klauseln im Sinne des § 305c I BGB handeln könnte.

Da die jeweiligen Fonds den Anlegern über Banken und freie Vermittler angeboten wurden besteht zudem die Möglichkeit bei entsprechenden Anhaltspunkten die Voraussetzungen einer Berater- bzw. Vermittlerhaftung überprüfen zu lassen.

Betroffenen Anlegern wird geraten die in deren Fall bestehenden rechtlichen Optionen durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Gerne können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich über die für Sie bestehenden Möglichkeiten informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann