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EREM 10: Landgericht Gießen verurteilt die Sparkasse Oberhessen zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. Oktober 2014

Das Landgericht Gießen hat die Sparkasse Oberhessen mit Urteil vom 15.10.2014 zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Windkraftfonds verurteilt. Neben der Feststellung dass die Sparkasse den Kläger nicht ordnungsgemäß über erhaltene Kickbacks aufgeklärt hat erachtet es den Emissionsprospekt hinsichtlich der Darstellungen zu bestehenden Verlustrisiken als fehlerhaft.

Windkraftfonds EREM 10: Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger zeichnete im Jahr 2002 eine Beteiligung am geschlossenen Windkraftfonds EREM 10. Gegenstand der Beteiligung am EREM 10 ist die Errichtung und Betrieb eines Windparks mit zehn Windenergieanlagen in Sachsen Anhalt. Der Kläger war der Ansicht im Rahmen der stattfindenden Beratung durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken und Nachteile sowie über Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Auch der Emissionsprospekt wäre an diversen Stellen fehlerhaft und verharmlose die tatsächlich bestehenden Risiken.

Das Landgericht Gießen kam nach umfassender Beweisaufnahme zu dem Ergebnis dass der Kläger seinerzeit nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen und das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde. Überdies sei der Prospekt fehlerhaft so dass eine ordnungsgemäße Aufklärung auch nicht durch rechtzeitige Übergabe möglich gewesen sei.

In Bezug auf die Fehlerhaftigkeit des Prospektes führte das Landgericht insbesondere aus dass es auf den Gesamteindruck ankomme und bestehende Verlustrisiken nicht verharmlost werden dürfen. Es reiche nicht aus wenn in dem Prospekt ein „Totalverlustrisiko“ als solches erwähnt wird dieses Risiko später aber durch weitere Darstellungen wieder entwertet wird. Eine Entwertung des Hinweises über bestehende Verlustrisiken sah das Landgericht insbesondere in der Prospektdarstellung wonach ein Totalverlust als „sehr unwahrscheinlich“ eingestuft wurde.

Hinsichtlich einer bestehenden Aufklärungspflicht reicht es nicht aus dass dem Anleger der Fluss von Provisionen als solche bekannt war wenn er aufgrund vorheriger Nachfrage davon ausgehen durfte dass sich etwaige Provisionen auf das Agio beschränken würden. Eine Nachfragepflicht ob weitere Provisionen anfallen besteht dann grundsätzlich nicht. Erhält die Bank in solchen Fällen aber weitere Provisionen kommt eine Pflichtverletzung in Betracht.

Fazit zum Urteil – LG Gießen stärkt Rechte geschädigter Fondsanleger

Auch im Bereich der Aufklärungspflicht der Banken über Provisionen kommt es stets auf den Einzelfall an. Stellt sich im Verfahren heraus dass der Berater diesbezüglich keine korrekten Angaben gemacht hat und der Anleger davon ausgehen darf dass Provisionen auf das Agio beschränkt seien tatsächlich aber darüber hinausgehen kann dies zur Rückabwicklung der Beteiligung ausreichen.

Das Urteil des LG Gießen stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger von Erneuerbaren-Energien-Fonds gegenüber vermittelnden Banken und Sparkassen. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular  haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.

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