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EU-Finanzrichtlinie räumt Bankkunden neue Rechte ein

Veröffentlicht am 06. November 2007

Um besseren Anlegerschutz im Rahmen der Beratung zu einer Wertpapieranlage und einen einheitlichen Standard zu gewährleisten ist am 01.November 2007 die EU- Richtlinie MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) in Kraft getreten.

EU-Finanzrichtlinie: Qualität eines Beratungsgespräches erhöhen

Wie wir bereits am 07.05.2007 berichtetet haben, soll die Qualität eines Beratungsgespräches durch Banken Kapitalanlagevermittler und Berater dadurch erhöht werden, indem der Kunde wesentlich mehr Informationen insbesondere einen Überblick über Provisionen und Gebühren erhält. Der Berater muss nicht nur über Chancen und Risiken aufklären sondern auch auf andere Interessenkonflikte hinweisen. Damit soll mehr Transparenz auf dem vielschichtigen Gebiet der Finanzprodukte geschaffen werden.

Allerdings ist auch der Kunde verpflichtet genaue Angaben zu machen. Unterlässt er diese kann er sich später auch nicht mehr auf fehlerhafte Informationen oder Aufklärungsmängel bei der Beratung seines Finanzproduktes berufen und den Beratenden trifft keinerlei Haftung. Wichtig ist dass das Beratungsprotokoll vom Kunden vor Abzeichnung genau gelesen wird und sich der Kunde eine Kopie davon aushändigen lässt. Schließlich hat der falsch Beratene nur drei Jahre Zeit seinen Schaden geltend zu machen und trägt dabei die Beweislast der Falschberatung.

Ein besonderes Augenmerk sollte der Kunde auf diejenigen Berater haben die sich ausschließlich auf die Vermittlung von Fonds spezialisiert haben. Grundsätzlich fallen die reinen Fondsvermittler nicht unter die Richtlinie. Stellt der Kunde im Beratungsgespräch die Frage ob ein Fonds grundsätzlich die richtige Anlageform ist so hat der reine Fondsvermittler die neue Gesetzgebung dennoch zu beachten wenn er dazu Angaben macht.

Zu bemängeln ist dass gerade Lebensversicherer und geschlossene Fonds sowie nicht börsennotierte Wertpapiere von all den Regelungen ausgenommen sind. Eine vollständige Umsetzung der europäischen Richtlinie hat nicht stattgefunden denn diese sieht die Einbeziehung von geschlossenen Fonds ausdrücklich vor wenn die Fonds auf dem freien Markt handelbar sind. Wurde eine europäische Richtlinie nicht richtige umgesetzt so hat der Kunde die Möglichkeit den Mitgliedstaat dafür haftbar zu machen.

Obwohl der Kunde beim Beratungsgespräch über den schnellsten und kostengünstigsten Weg für seine Kauf- bzw. Verkaufsorder aufgeklärt werden muss garantiert dies nicht das weltweit beste Angebot.

Der XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 24.01.2006 (Az.: XI ZR 320/04) entschieden dass die Banken grundsätzlich keinerlei Verpflichtung zur Dokumentation des Beratungsgespräches trifft. Der Kunde ist demzufolge selbst gehalten mit der Bank ein Protokoll über den Inhalt der Beratung zu erstellen um später gegebenenfalls die Aufklärungspflichtverletzung dokumentieren zu können.