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EuGH entscheidet zu Schrottimmobilien
Veröffentlicht am 25. Oktober 2005
Nach langem Warten hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) heute endlich zu den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen seine Entscheidung getroffen. Gegenstand der Vorlagefragen waren die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen eines Widerrufs des zur Finanzierung des Immobilienerwerbs aufgenommenen Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HTWG).
EuGH-Entscheidung zu sogenannten Schrottimmobilien
Die der Vorlagefrage zugrunde liegenden Fälle betreffen typische Erwerbermodellfinanzierungen bei Steuersparimmobilien. Die Vermarktung und Finanzierung der Immobilieneinheiten erfolgte dabei nach dem üblichen Strickmuster: Vermittler sogenannter Strukturvertriebe sind auf die Erwerber zugegangen und haben diese zumeist in deren Privatwohnungen zum Erwerb einer Immobilie und zum Abschluss des Darlehensvertrages überredet. Die Darlehensverträge wurden durch die Vermittler gleich im Paket mit der Wohnung angeboten eine Beratung durch die Bank erfolgte nicht.
Luxemburger Richter zeigen verbraucherfreundliche Tendenzen
Die heutigen Urteile in den Rechtsachen C-350/03 sowie C-229/04 orientieren sich an den Schlussanträgen des Generalanwalts Philipp Léger gehen jedoch im Ergebnis zugunsten der Verbraucher über diese Schlussanträge hinaus.
Erhebliche Erleichterungen ergeben sich für den Verbraucher hinsichtlich der Frage der Zurechnung des Verhaltens der Darlehensvermittler im Verhältnis zur finanzierenden Bank. Bei Geschäftsabschlüssen die auf eine Haustürsituation zurückgehen muss sich das Kreditinstitut das Geschäftsgebaren der Vermittler zurechnen lassen ohne dass es darauf ankommt, ob die Bank Kenntnis von dieser Vertriebsmethode hatte. Die Darlegung der Zurechnung stellte zuvor eine hohe Hürde für den Verbraucher dar.
Der EuGH bestätigte zwar im Falle des Widerrufs die Verpflichtung des Verbrauchers zur sofortigen Darlehensrückzahlung zuzüglich der marktüblichen Verzinsung jedoch nur sofern dieser über sein Recht zum Widerruf ordnungsgemäß belehrt wurde. Falls eine solche Widerrufsbelehrung jedoch nicht erteilt wurde was zumeist der Fall war stellt der Gerichtshof jedoch klar dass das Kreditinstitut und nicht der Verbraucher die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken zu tragen hat.
Umsetzung obliegt der deutschen Gesetzgebung und Judikatur
Insbesondere aus der Urteilsbegründung in der Rechtssache C-350/03 (dort Randziffern 101 und 102 der Entscheidungsgründe) geht eindeutig hervor dass es nun Sache der deutschen Gerichte ist dieses vom EuGH vorgegebene Ergebnis durch entsprechende Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften herbeizuführen. Über die Art und Weise der Umsetzung haben die Luxemburger Richter keine Aussagen getroffen.
Dieser vom EuGH vorgegebenen Risikoverteilung kann allerdings nach hiesiger Einschätzung nur dadurch Rechnung getragen werden dass der Verbraucher bei unterbliebener Widerrufsbelehrung das Darlehen nicht zurückbezahlen muss. Es bleibt abzuwarten wie die deutsche Gesetzgebung und Judikatur den Richterspruch aus Luxemburg umsetzen wird.
Zusammenfassend ist allerdings festzustellen dass sich durch die Entscheidungen des EuGH die Rechtslage für die Erwerber sogenannter Schrottimmobilien sehr deutlich verbessert hat.