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Falk Fonds 59 und 68: Entscheidungen des OLG Karlsruhe und OLG München lassen Anleger hoffen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 20. Oktober 2009

Zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Az.: 4 U 11/08) sowie des OLG München (Az.: 5 U 5492/08) haben die Chancen von Anlegern insolventer Falk-Fonds mit Aussicht auf Erfolg gegen die Ausschüttungsrückforderungen des Insolvenzverwalters vorzugehen deutlich erhöht. In beiden Fällen wurden die Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen durch die Berufungsinstanz zurückgewiesen.

Die Entscheidungen im Detail

In dem der Entscheidung des OLG München zugrunde liegenden Fall hatte sich der Anleger wie bei den Falk Fonds üblich durch Abschluss eines Treuhandvertrages mittelbar an dem Falk-Fonds 59 beteiligt. Die Prometa Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH (nachfolgend Treuhänderin) verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.
Der abgeschlossene Treuhandvertrag sah unter anderem einen Freistellungsanspruch für Verbindlichkeiten zu Gunsten des Treuhänders vor.  Der Gesellschaftsvertrag sah daneben unter anderem vor dass die Gesellschafter im Innenverhältnis als Kommanditisten berechtigt und verpflichtet werden können. Hierbei handelt es sich um vertragliche Konstruktionen wie sie bei den Fonds der Falk- Gruppe wiederholt auftreten.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Fondsgesellschaft trat die Treuhänderin den Freistellungsanspruch sowie aus jedwedem weiteren Rechtsgrund an den Insolvenzverwalter ab. Dieser forderte im Anschluss von den Anlegern die Rückzahlung der nicht durch Gewinne der Fondsgesellschaft gedeckten Ausschüttungen.

Dem Rückforderungsanspruch wurde seitens des in Anspruch genommenen Anlegers entgegen gehalten dass vorliegend bereits der Treuhandvertrag aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und somit auch die Abtretung von Ansprüchen aus selbigem unwirksam sei.

Letzterer Ansicht ist das OLG München in seiner Entscheidung gefolgt: In der Begründung sah es das Gericht es als erwiesen an dass hier bereits der Treuhandvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen Art. I § 1 RBerG als unwirksam anzusehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt der Erlaubnis nach Art 1 § 1  RBerG. Die der Treuhänderin in dem vorliegend abgeschlossenen Treuhandvertrag zugestandenen rechtlichen Befugnisse wie beispielsweise der Abschluss von Verträgen wertete das Gericht als Besorgung fremder rechtlicher Angelegenheiten.

Anders als das OLG München erkannte das OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung den geschlossenen Treuhandvertrag hingegen nicht gemäß § 1 I RBerG für unwirksam. Stattdessen gestand des dem seitens des Insolvenzverwalters in Anspruch genommenen Anleger des Falk-Fonds 68 einen aufrechenbaren Schadenseratzanspruch zu. Selbigen begründete das Gericht damit dass die Treuhänderin Aufklärungspflichten gegenüber dem Anleger verletzt habe.

So hätte die Treuhänderin vorlegend den Anleger über dessen sich aus den Kapitalerhaltungsregeln der §§ 171 172 IV HGB  i.V.m. dem Freistellungsanspruch im Treuhandvertrag möglicherweise ergebende Rückzahlungsverpflichtung aufklären müssen. Vorliegend bestünde nämlich aufgrund der Konstruktion des Fonds das konkrete Risiko dass der Anleger die erhaltenen Ausschüttungen nicht würde behalten dürfen. Grund hierfür sind die von Anfang an beabsichtigten Anlaufverluste der Gesellschaft die den Ausschüttungen der ersten Jahre negativ gegenüberstehen und diese einem Rückforderungsanspruch konkret unterwerfen.

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Frage des „Behaltendürfens von Ausschüttungen“ aus Sicht des Anlegers um einen für den Erfolg der Anlage wesentlichen – wenn nicht entscheidenden – Punkt. Die Treuhänderin – so das Gericht weiter – habe dabei auch nicht davon ausgehen können dass der Anleger die komplizierten Probleme der sich aus 171 172 IV HGB ergebenden Risiken hätte erkennen können.

Fazit zu den Entscheidungen

Die o.g. Urteile geben nicht nur betroffenen Anlegern der Falk- Fonds 59 und 68 neue Hoffnung sich mit Aussicht auf Erfolg gegen die Rückgriffsforderungen des Insolvenzverwalters zur Wehr zu setzen. Da die den diversen Falk-Fonds zugrundeliegenden Vertragswerke oftmals ähnlich ausgestaltet sind bietet sich nunmehr auch Anlegern anderer Falk-Fonds die Möglichkeit ihre in Betracht kommenden Ansprüche überprüfen zu lassen.

Über das Kontaktformular können betroffene Falk-Fonds-Anleger mit uns in Verbindung treten und sich über die Option eines rechtlichen Vorgehens informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann