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Flugzeugfonds aktuell: Global Transport 02 und 03 Aviation Anlegern droht Absturz

Veröffentlicht von Andreas Frank am 01. September 2011

Noch bis vor kurzem galten Flugzeugfonds bei deutschen Investoren als beliebtes und vermeintlich sicheres Anlagemodell.  Zwischenzeitlich machen jedoch auch verstärkt Flugzeugfonds-Anleger die bittere Erfahrung dass die seinerzeit mit hohen Rendite- und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten beworbenen Anlagemodelle mit oftmals unkalkulierbaren Risiken verbunden sein können. Aktuellstes Beispiel:  Nach Ausfall des Leasingnehmers müssen die Anleger des Wölbern Invest Global Transport 02 Aviation sowie des Global Transport 03 Aviation um die stets als sicher geglaubten Ausschüttungen bangen.

Erster Leasingnehmer meldet Insolvenz an

Bis Oktober 2010 wurden die beiden über die Beteiligungsmodelle Global Transport 02 und Global Transport 03 finanzierten Maschinen des Typs A319 über den Hamburger Ferienflieger Hamburg International geleast. Nach Insolvenzanmeldung der Hamburg International trat ab November 2010 die Fluggesellschaft Air Berlin als Leasingnehmer der beiden Maschinen in Erscheinung.

Zweiter Leasingnehmer kündigt vorzeitig

Die Freunde unter den Global Transport Aviation Anlegern über die schnelle Nachfolge der Leasingnehmer währte jedoch nur kurz: Bereits zum 30.06.2011 kündigte Air Berlin den Leasingvertrag und lässt nunmehr die betreffenden Zeichner der o.g. Flugzeugfonds abermals um die Auszahlung der Ausschüttungen fürchten.

Nach Auskunft des Fondshauses Wölbern Invest werden aktuell bereits Gespräche mit potentiellen Leasingnehmern geführt. Wann letzten Endes den Globial Transport Aviation Anlegern ein neuer die Ausschüttungen garantierender Kandidat präsentiert werden kann bleibt abzuwarten. An dieser Stelle werden wir über den weiteren Verlauf berichten.

Ausfall des Leasingnehmers bedeutet Gefahr für Anleger

Das Risiko eines Aus- bzw. Wegfalls des Leasingnehmers gehört zu den seitens der Anleger oftmals nicht einkalkulierten Risiko eines Flugzeugfonds. Wie schnell eine vermeintlich sicher geglaubte Anlageform sich in deren Gegenteil verkehren kann wurde etlichen Flugzeugfonds-Anleger spätestens seit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 2009 schmerzlich bewusst. Drastische Gewinneinbrüche bedingt durch einen deutlichen Rückgang der Passagierzahlen ließen seinerzeit gerade kleineren als Leasingnehmer aufgetretenen Fluggesellschaften die Luft ausgehen und führten zu einer Einstellung der Leasingraten und zu hohen wirtschaftlichen Verlusten für die Anleger.

Fazit: Auch wenn sich die Absatzmärkte im Flugzeugsegment wieder deutlich erholt haben und derzeit Flugzeugfonds zu einem vermeintlich neuem Höhenflug anzusetzen scheinen sollten sich Anleger – nicht zuletzt nach der Insolvenz der Hamburg International – der den Flugzeugfondsbeteiligungen innewohnenden Risiken und Gefahren stets bewusst sein.

Haftung für falsche Beratung

Auch in rechtlicher Hinsicht sind Anleger nicht schutzlos gestellt:

Sollten Anleger von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem Flugzeugfonds aufgeklärt worden sein so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von Flugzeugfonds in Betracht gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.
In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen muss. Deshalb kann im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Innenprovisionen (Kick-back) und mangelnder Information hierüber der Anleger verlangen so gestellt zu werden als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen.

Handlungsmöglichkeiten für betroffene Flugzeugfonds-Anleger

Betroffene Anlegern von problematischen Flugzeugfonds wird geraten deren in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt umfassend überprüfen lassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dass Ansprüche aus vor dem Stichtag 01.01.2002 erworbene Beteiligungen spätestens zum 31.12.2011 verjähren ist hier ein schnelles Handeln geboten.
Über unser Kontaktformular besteht die Möglichkeit sich schnell und umfassend über die hier bestehenden Optionen umfassend zu informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann