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Fremdfinanzierte Fondsbeteiligung
Veröffentlicht am 07. September 2006
Fremdfinanzierte Fondsbeteiligung: BGH entscheidet erneut über Voraussetzungen des Widerrufs nach HWiG
Der BGH hat jetzt in seiner aktuellen Entscheidung vom 13. Juni 2006 – IX ZR 432/04 betreffend einer WGS-Beteiligung – klargestellt dass eine Haustürsituation auch dann vorliegt wenn der Anleger in der Wohnung des Vermittlers geworben wurde. In diesem Fall ist der Widerruf nach Haustürwiderrufgesetz möglich.
Eine Einschränkung machte der BGH dahingehend dass die Wohnung des Vermittlers zu rein privaten Zwecken und nicht zum Zweck von Vertragsverhandlungen vom Anleger aufgesucht worden sein muss. Hat der Anleger den Vermittler aus privatem Anlass aufgesucht und wurden erst im Laufe des Besuches die Möglichkeiten einer steuersparenden Beteiligung angesprochen so ist die gleiche Situation gegeben wie wenn der Vermittler den Anleger in seiner eigenen Wohnung besucht und beraten hätte.
Der Anleger ist dann ebenso schutzwürdig da anzunehmen ist dass er unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes oder einer besonderen psychologischen Situation überrumpelt und zu einem von ihm nicht gewünschten Vertragsabschluss überredet wurde. Auf ein werbemäßiges Ansprechen ist der Anleger beim privaten Besuch zunächst nicht eingestellt und wird sich der Beratung aus Gründen der Höflichkeit nicht so ohne weiteres entziehen können.
Der BGH hat in diesem Urteil auch noch einmal zum Ausdruck gebracht dass es nicht schädlich ist wenn es sich beim Vermittler um einen entfernten Verwandten handelt.