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Geschäftsführung IGW Gesellschaft für wirtschaftliche Baubetreuung mbH versucht Rechte von Gesellschaftern auszuhöhlen

Veröffentlicht am 19. Mai 2009

Mit Datum vom 06.05.2009 erreichten die Gesellschafter der Immobilienfondsgesellschaften

  • F 105 – St. Ingbert GbR
  • F 106 – Ottweiler GbR

jeweils ein Schreiben der Geschäftsführung IGW Gesellschaft für wirtschaftliche Baubetreuung mbH mit einer Einladung zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung am 29.05.2009.

Betreffend der Immobilienfondsgesellschaft

  • F 103 – Illtal-Center GbR

fand bereits mit Datum vom 24.04.2009 eine entsprechende ordentliche Gesellschafterversammlung mit nahezu identischer Thematik hinsichtlich der Beschlussvorlagen statt.

Änderung des Gesellschaftervertrages

Die Gesellschafter sind beunruhigt: die Geschäftsführung IGW Gesellschaft für wirtschaftliche Baubetreuung mbH will unter dem Tagesordnungspunkt „Änderung des Gesellschaftsvertrages“ für Gesellschafter schwerwiegende Modifizierungen des Gesellschaftsvertrages im Wege der Beschlussfassungen vornehmen. So soll darüber Beschluss gefasst werden dass die Sperrfrist betreffend der Möglichkeit der Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung um 5 Jahre auf das Jahr 2014 verschoben wird.

Zudem soll die im Gesellschaftsvertrag bestehende Regelung zur Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens dahingehend zu Lasten ausscheidender Gesellschafter modifiziert werden dass der Gesellschafter betreffend der Berechnungsgrundlage auf den erzielten Jahresüberschuss der Gesellschaft verwiesen wird. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages in diesem Punkt würde den Anknüpfungspunkt zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens nachteilig neu definieren.

Welche wirtschaftliche Konsequenz eine solche veränderte Regelung hinsichtlich der Berechnung des Abfindungsguthabens hätte sollte sich jeder Gesellschafter vergegenwärtigen. Sollten beispielsweise Mieteinnahmen der Immobiliengesellschaft im Zeitpunkt des zukünftigen Ausscheidens zum Teil oder gänzlich weggebrochen sein minimiert sich das Auseinandersetzungsguthaben weitestgehend.

Dabei erhalten bereits Gesellschafter die bislang eine ordentliche Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung vorgenommen haben lediglich einen Bruchteil dessen was ursprünglich in Form der Gesellschaftseinlage investiert wurde.

Die aktuelle von der Geschäftsführung verfolgte Änderung des § 9 des jeweils zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrages im Wege der Beschlussfassung würde den zukünftig im Wege einer ordentlichen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung ausscheidenden Gesellschafter weitergehend wirtschaftlich benachteiligen.

Warum die Geschäftsführung diese Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen für notwendig erachtet vor allem welche wirtschaftlichen Konsequenzen für den einzelnen Gesellschafter daraus erwachsen wird nicht näher erläutert.

Mit Blick auf die deutlichen Fehlentwicklungen dieser Immobiliengesellschaft sollten hier die Gesellschafter das Agieren der amtierenden Geschäftsführung IGW Gesellschaft für wirtschaftliche Baubetreuung mbH kritisch hinterfragen. Insbesondere die bislang intransparente Geschäftspolitik setzt deutliche Zeichen.

Im Hinblick auf die drohende zukünftige weitergehende wirtschaftliche Benachteiligung der jeweiligen Gesellschafter durch die von der amtierenden Geschäftsführung angestrengten Beschlussfassungen zur Änderung des Gesellschaftsvertrages im Rahmen der anberaumten Gesellschafterversammlungen ist eine anwaltliche rechtliche Prüfung anzuraten.

Wir werden die Interessenvertretung von Gesellschaftern der Fondsgesellschaften F 105 – St. Ingbert GbR sowie F 106 – Ottweiler GbR im Rahmen der jeweiligen Gesellschafterversammlung am 29.05.2009 wahrnehmen.

Sie haben die Möglichkeit sich über das Kontaktformular mit uns in Verbindung zu setzen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie eine Deckungsanfrage.