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OLG Dresden: Geschäftsführer von UDI Sprint Festzins IV haftet für Anlegerschäden

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 22. Mai 2026
Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden den ehemaligen UDI-Geschäftsführer Georg Hetz dazu verurteilt, Schadensersatz an einen Anleger der UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG zu zahlen (Urteil vom 21.05.2026, Az. 8 U 1466/25).

Das Urteil reiht sich in die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des OLG Dresden ein, das in zahlreichen Parallelverfahren zu vergleichbaren Ergebnissen gelangt ist. Für Anleger, die Nachrangdarlehen der UDI-Gruppe gezeichnet haben, ist dies ein weiterer gerichtlicher Beleg dafür, dass der verantwortliche Geschäftsführer für den entstandenen Zeichnungsschaden persönlich haftet.

Worum ging es im Verfahren?

Unser Mandant hatte im Oktober 2016 ein qualifiziertes Nachrangdarlehen der UDI Sprint Festzins IV GmbH & Co. KG in Höhe von 5.000 Euro gezeichnet. Bei einem Nachrangdarlehen stellt der Anleger einem Unternehmen Kapital zur Verfügung. Im Unterschied zu einem gewöhnlichen Bankdarlehen wird der Anleger im Falle einer Insolvenz des Unternehmens erst dann ausgezahlt, wenn alle anderen, nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt wurden. Bei einem „qualifizierten“ Nachrangdarlehen können zudem Zins- und Tilgungszahlungen bereits vor einer Insolvenz ausgesetzt werden, wenn diese sonst einen Insolvenzgrund herbeiführen würden. Dieses erhöhte Risiko muss für Anleger klar erkennbar sein.

Nachdem über die UDI Sprint Festzins IV das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, klagte der Anleger auf Schadensersatz – sowohl gegen die UDI GmbH als Vertreiberin der Anlage als auch gegen den damaligen Geschäftsführer persönlich.

Die Entscheidung: Geschäftsführer von UDI Sprint Festzins IV haftet für Anlegerschäden

Das Oberlandesgericht Dresden hat den ehemaligen Geschäftsführer dazu verurteilt, an den Kläger 4.647,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Betrag entspricht dem ursprünglich investierten Kapital von 5.000 Euro abzüglich der bereits erhaltenen Zinsausschüttungen. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der noch bestehenden Rechte des Klägers aus dem Darlehensvertrag an den Beklagten.

Warum haftet der Geschäftsführer?

Das Gericht stützt die Haftung auf eine fahrlässige Verletzung eines Schutzgesetzes. Laut KWG benötigen Unternehmen für das Betreiben von Einlagengeschäften, also das gewerbliche Einwerben von Publikumsgeldern mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen, eine ausdrückliche Erlaubnis der BaFin. Eine solche Erlaubnis besaß die UDI Sprint Festzins IV jedoch nicht.

Dabei war entscheidend, ob das Nachrangdarlehen diesen Erlaubnistatbestand überhaupt auslöste. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Nachrangklausel wirksam gewesen wäre. Eine wirksame Nachrangabrede schließt die „unbedingte Rückzahlbarkeit” aus, die Voraussetzung für ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft ist.

Warum war die Nachrangklausel unwirksam?

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die in § 9 des Darlehensvertrags enthaltene Nachrangklausel den gesetzlichen Transparenzanforderungen nicht genügte und somit unwirksam war. Eine Vertragsklausel ist unwirksam, wenn sie für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht klar und verständlich ist.

Das traf hier aus mehreren Gründen zu:

  • Es fehlt eine Erläuterung des Anlageprodukts: Weder im Darlehensvertrag noch im Verkaufsprospekt wurde das qualifizierte Nachrangdarlehen so beschrieben, dass ein Anleger ohne juristische Vorkenntnisse seinen besonderen Charakter hätte erfassen können.
  • Unklare Voraussetzungen der Zahlungssperre: Zwar regelte die Klausel, unter welchen Umständen Zins- und Tilgungszahlungen ausgesetzt werden. Dies geschah jedoch mit Formulierungen wie „solange und soweit“ und unbestimmten Verweisen auf eine drohende „Insolvenz“, ohne die gesetzlichen Insolvenzgründe konkret zu benennen oder zu erläutern.
  • Unzureichende Darstellung der Folgen: Die wirtschaftlichen Konsequenzen der Nachrangigkeit, insbesondere das Risiko, dass Zahlungen dauerhaft und endgültig ausgesetzt werden, noch bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, wurden an keiner Stelle anschaulich beschrieben. Begriffe wie „Zahlungsaufschub” erweckten eher den Eindruck einer vorübergehenden Maßnahme, was der tatsächlichen Risikolage jedoch nicht entsprach.
  • Zwar enthielt der Verkaufsprospekt Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko, diese waren jedoch verharmlosend. Diese blieben jedoch abstrakt und stellten keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zu den konkreten Auswirkungen der vorinsolvenzlichen Zahlungssperre her.

Da die Nachrangklausel unwirksam war, entfiel der Ausschluss der unbedingten Rückzahlbarkeit, sodass die Einwerbung von Anlegergeldern erlaubnispflichtig war. Ohne die erforderliche Erlaubnis handelte die Gesellschaft rechtswidrig.

Konnte sich der Geschäftsführer entlasten?

Der ehemalige Geschäftsführer versuchte, seine Haftung mit dem Argument abzuwenden, er habe sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, da er nicht habe wissen können, dass sein Handeln rechtswidrig war. Das Gericht folgte diesem Einwand jedoch nicht.

Für einen solchen Entlastungsnachweis gelten strenge Anforderungen, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festlegt. Der Geschäftsleiter muss darlegen und beweisen, dass er trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage – ggf. durch Einholung einer behördlichen Auskunft nach § 4 KWG oder eines qualifizierten Rechtsgutachtens – nicht mit einer nachteiligen rechtlichen Beurteilung rechnen musste. Diesen Nachweis konnte der ehemalige Geschäftsführer nicht führen.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.

Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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