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Gesetzliche Neuregelungen zur Beratungshaftung der Banken im Wertpapiergeschäft

Veröffentlicht am 19. April 2005

Die Haftung einer Bank bei fehlerhafter Aufklärung und Beratung im Wertpapiergeschäft ergibt sich aus einer Verletzung eines Anlageberatungsvertrages aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder aus Delikthaftung (ggf. in Verbindung mit Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) §§ 31 32. Die Bank hat die Pflicht zur anleger – und objektgerechten Beratung. Die Bank trifft eine besondere Aufklärungspflicht bei negativer Berichterstattung über ein Anlageprodukt.

Neue Informationspflichten der Banken

Neue Informationspflichten der Banken wurden durch die Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 geschaffen. Hierzu wurden verschiedene Vorschriften im BGB geändert (u. a. §§ 312 c d BGB).

Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gem. Regierungsentwurf vom 17.11.2004 wird nachgebessert. Das in Kraft treten ist nicht absehbar. Dieses Gesetz sieht eine Art der Sammelklage vor. Der Anwendungsbereich ist (noch) eingeschränkt auf Schadensersatzansprüche wegen falscher Kapitalmarktinformation oder Ansprüche aus dem WpÜG. Eine spätere Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes ist möglich.

Am 30.10.2004 ist nunmehr das AnlegerschutzverbesserungsGesetz in Kraft getreten. Mit in Kraft treten dieses Gesetzes wurde insbesondere der § 34 b WpHG neu gefasst. Nach dieser Vorschrift sind Finanzanalysen sachgerecht zu erstellen und darzubieten da diese häufig eine Grundlage für Anlageentscheidungen bilden. Des Weiteren wurden Änderungen im Insiderrecht dem Recht der Ad-hoc-Publizität dem Recht der Kurs- und Marktpreismanipulation und der Finanzanalysen L?normiert. Im Insiderrecht wurde eine Verdachtsanzeige (§ 10 WpHG) geschaffen und die Führung eines Insiderverzeichnisses (§ 15 b WpHG) normiert. Das Recht der Ad-hoc-Publizität Directors´ Dealings und das Verbot unrichtiger oder irreführender Angaben (§ 15 WpHG) wurde verschärft.

Das Investmentgesetz ist zum 01.01.2004 in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll den Anlegerschutz und die Bankenaufsicht stärken. Das Gesetz führt die Gesetze über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Auslandinvestmentgesetz (AuslinvestmG) zusammen. Die sog. Hedgefonds (= Dachsondervermögen) sind nunmehr gesetzlich erfasst. Im InvG ist eine Übergangsfrist bis 13.02.2007 normiert. Für bestehende Fonds gilt das KAGG zunächst weiter § 145 InvG. Nach § 121 InvG soll eine Pflicht zur Aushändigung des Verkaufsprospekts entfallen.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes FinanzmarktförderungsGesetz) vom 21.06.2002 wurde das WpHG geändert. So wurden nunmehr Regelungen für Finanztermingeschäfte geschaffen (§§ 37 d g WpHG).

Neue Verhaltenspflichten für Banken und Sparkassen ergeben sich durch eine Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (§ 35 VI WpHG) vom 04.09.2001 zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG. Dort wurde die Verpflichtung zur Einholung von Kundenangaben und sonstige Pflichten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen verschärft.

Die Verjährungsvorschrift § 37 a WpHG wird voraussichtlich im Jahre 2005 geändert. In den nächsten Jahren wird das Wertpapierhandelsgesetz insgesamt aufgrund Europa-rechtlicher Vorgaben umfassend geändert werden.