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Grundbesitz Wohnbaufonds GbR

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 21. April 2008

Justitia-goldfarben

Mit Urteil vom 14.04.2008 hat das Landgericht Dresden (AZ: 9 O 1891/07) die BAG Bankaktiengesellschaft zur Rückabwicklung einer finanzierten Fondsbeteiligung an der Objektgesellschaft „Dritte Grundbesitz Wohnbaufonds Ost-West GbR“ verurteilt.

Urteil zu Grundbesitz Wohnbaufonds GbR: Sachverhalt und Entscheidung

Die Kläger wurden 1997 von Vermittlern im Rahmen einer sog. Haustürsituation zum Zwecke der Steuerersparnis ohne Eigenkapital zum Erwerb von Anteilen in Höhe von DM 105.000,00 geworben. Zur Finanzierung wurde bei der Rechtsvorgängerin der BAG Bankaktiengesellschaft ein Darlehen in Höhe von insgesamt DM 116.666,67 aufgenommen.

Das Landgericht Dresden stellte fest, dass die Kläger wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag zum Widerruf berechtigt waren. Das Gericht hielt den 1997 zur Finanzierung der Fondsanteile geschlossenen Darlehensvertrag für unwirksam.

Dies hat zur Folge, dass die Bank alle erhaltenen Auszahlungen um die erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteile an die Darlehensnehmer zurückzahlen muss. Im Gegenzug muss die Bank die Fondsanteile an der „Grundbesitz Wohnbaufonds GbR“ übernehmen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der (inzwischen an die BAG abgetretene) Darlehensvertrag unwirksam ist und keine weiteren Zahlungen hierauf zu leisten sind.

Aufgrund der Tatsache, dass die Vermittler bei Vertragsabschluss im Jahr 1997 auch im Besitz der entsprechenden Darlehensvertragsformulare der finanzierenden Bank waren, bejahte das Gericht eine Verbundenheit. Immer dann, wenn die finanzierende Bank derart eng mit dem Vertrieb des jeweiligen Fonds verbunden ist – hier genügte die Weitergabe der Darlehensanträge an die Vermittler – ist im Falle der Rückabwicklung nicht die Darlehenssumme, sondern der erworbene Fondsanteil zurückzuzahlen.

Gericht verneint neuen Vertragsabschluss und Verjährung

Auch die Unterzeichnung einer Zinsanpassung im Jahr 2002 sah das Gericht als unschädlich an. Die Neuvereinbarung der Zinshöhe war von Anfang an in dem unwirksamen Darlehensvertrag vereinbart und stellt keinen Neuabschluss dar. Dies hatte bereits der Bankensenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Schließlich verneinte das Gericht auch eine Verjährung oder Verwirkung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche. Hierauf hatte sich die Bank vergeblich berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.