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Grundstücksgesellschaft Rundling Schorfheidestr.GbR aktuell: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet obsiegendes Urteil

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. Juni 2013

Unsere Kanzlei hat erneut ein obsiegendes Urteil gegen einen Finanzvertrieb erstreiten können. Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 13.06.2013 die Bonnfinanz AG zur Zahlung in Höhe von gut 18.000 € verurteilt. Steuervorteile wurden vom geltend gemachten Schaden nicht abgezogen.

Grundstücksgesellschaft Rundling Schorfheidestr.GbR: Sachverhalt und Entscheidung

Der Klage ging eine Zeichnung des Klägers über die Beklagte an dem geschlossenen Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft Rundling Schorfheidestraße GbR (GeSoBau-Fonds 1) voraus. Aufgrund der Darstellungen eines Beraters der Bonnfinanz AG respektive seiner Empfehlung entschloss sich der Kläger zu einer Zeichnung in Höhe von 30.000 DM zzgl. Agio.

Das Gericht ging vom Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages aus und sah es als erwiesen an dass der Mitarbeiter der Bonnfinanz AG den Kläger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt ihn also nicht anleger- und anlagegerecht beraten hat. Als Anlageberater war er aber grundsätzlich verpflichtet nicht nur Auskunft über das angebotene Anlageobjekt zu geben sondern unter Berücksichtigung der Erfahrung der Vorkenntnisse und der Anla¬geziele des Klägers eine Bewertung über die Eignung der Anlage für die verfolgten Zwecke unter Berücksichtigung aller Umstände abzugeben.

Diese Pflicht hat die Bonnfinanz AG seinerzeit nicht erfüllt. Insbesondere habe der Berater während der Beratung wesentliche Aspekte des Anlagegeschäftes nicht ausgewogen dargestellt da die Risiken durch ihn nicht hinreichend beleuchtet wurden so das Gericht in seinen Entscheidungsgründen. Es führt dort weiter aus dass Anlagen im grauen Kapitalmarkt typischerweise hoch riskant sind und es eine staatliche Kontrolle über diesen Kapitalmarkt im Jahr 1993 nicht gab. Anlagen in geschlossenen Immobilienfonds gehören nach der Ansicht des Landgerichtes Stuttgart zur höchsten Risikoklasse da die Vertragsbindung viele Jahre lang dauert und die Anteile kaum verkäuflich sind. Es stellt daher zutreffend fest dass ein seriöser Finanzberater sich nicht darauf beschränken darf die Vorteile der Anlage zu loben ohne die bestehenden Risiken deutlich aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen. Gerade die persönliche Haftung in der GbR – auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten quotalen Beschränkung -und die damit einhergehende Nachschusspflicht stellen für einen Privatanleger ein erhebliches Risiko dar über das in jedem Fall eindringlich belehrt werden muss.

Fazit zum Urteil

Das Gericht kommt daher zu dem Schluss dass der Berater dem Kläger daher unbedingt hätte aufzeigen müssen dass er im Falle von Liquiditätsengpässen weitere Zahlungen leisten muss dass die prognostizierten Ausschüttungen keineswegs sicher sind und dass er das Risiko trägt von der finanzierenden Bank (und weiteren Gläubigern) auch persönlich in Anspruch genommen zu werden.