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GVV-Gesellschaftertreffen in WGS-Fonds Nr. 35 und WGS-Fonds Nr. 41 stoßen auf reges Interesse bei betroffenen WGS-Anlegern

Veröffentlicht von Andreas Frank am 11. Mai 2009

Am vergangenen Wochenende führte unsere Kanzlei GVV-Gesellschaftertreffen für interessierte Anleger der  Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs- (GVV) GbR Sillenbucher Markt Fonds 35 (nacholgend unter vormaliger Bezeichnung WGS-Fonds Nr. 35) und Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs- (GVV) GbR Leinfelden-Echterdingen (nachfolgend unter vormaliger Bezeichnung WGS-Fonds Nr. 41) durch. Wie bereits im Rahmen der im November letzten Jahres für WGS-Anleger weiterer WGS-Fonds durchgeführten GVV-Gesellschaftertreffen stießen auch diese Veranstaltungen auf reges Interesse der betroffenen WGS-Anleger.

Details zu den Gesellschaftertreffen

Auf den GVV-Gesellschaftertreffen erhielten die WGS-Gesellschafter der WGS-Fonds Nr. 35 und WGS-Fonds Nr. 41 die Gelegenheit sich über die aktuelle Situation in den betreffenden WGS-Fonds und die bestehenden Ausstiegsmöglichkeiten aus der WGS-Fonds-Beteiligung zu informieren.

Wie in fast allen WGS-Fonds der Fall erhielten auch die Anleger der WGS-Fonds Nr. 35 und WGS-Fonds Nr. 41 nur geringe bis keine Ausschüttungen. Der von der Geschäftsführung der GVV-Hausverwaltungs-GmbH  festgesetzte Auseinandersetzungswert beträgt dagegen in beiden Fonds nur einen Bruchteil des von den WGS-Anlegern investierten Kapitals.

Im Rahmen der GVV-Gesellschaftertreffen wurde erneut deutlich dass den meisten WGS-Anlegern die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung bestehenden Risiken nicht bewusst sind. Die WGS-Gesellschafter haften unbegrenzt anteilig im Verhältnis ihrer Beteiligung mit ihrem privaten Vermögen. Selbst nach dem Ausscheiden  aus der WGS-Gesellschaft bzw. der Auflösung der WGS-Gesellschaft besteht grundsätzlich die Haftung für Verbindlichkeiten die zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon begründet waren 5 Jahre lang fort. Die 5-Jahresfrist beginnt erst mit Kenntnis des Gläubigers.

Die auf den GVV-Gesellschaftertreffen anwesenden Anleger der WGS-Fonds Nr. 35 und WGS-Fonds Nr. 41 haben sich für ein gemeinsames Vorgehen der WGS-Gesellschafter ausgesprochen. Die Zielsetzung ist nun dass sich die WGS-Gesellschafter zusammenschließen um eine schlagkräftige Mehrheit in dem jeweiligen WGS-Fonds zu erreichen.

Für WGS-Gesellschafter der WGS-Fonds Nr. 35 und WGS-Fonds Nr. 41 die die WGS-Fonds-Beteiligung durch Aufnahme eines Bankdarlehens finanziert und das Darlehen noch nicht umgeschuldet oder noch keinen Vergleich mit der ursprünglich finanzierenden Bank geschlossen haben ist in der Regel ein bankenrechtliches Vorgehen möglich.

Beratung für geschädigte Anleger

Unsere Kanzlei hat in den letzten 4 Jahren über 2000 Vergleiche mit den Banken geschlossen. Vergleiche mit den Banken beinhalten immer einen Verzicht auf einen großen Teil des Darlehens und Rückübertragung der Lebensversicherung. Der Gesellschafteranteil wurde entweder auf die Bank bzw. die Tochtergesellschaft übertragen oder der Anteil verblieb bei dem WGS-Anleger.

Betroffene WGS-Anleger der WGS-Fonds Nr. 35 und WGS-Fonds Nr. 41 können über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. Gerne informieren wir Sie über die bestehenden Handlungsoptionen und prüfen die in Betracht kommenden Ansprüche.

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann