0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin bei überhöhten Innenprovisionen

Veröffentlicht am 30. Juni 2008

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.05.2008 (AZ.: BGH III ZR 59/07) entschieden dass auch im Bereich der sog. weichen Kosten bei einer Fondsbeteiligung nicht ohne weiteres nach Belieben die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung aufgestockt und geändert werden kann.

Hintergründe zum aktuellen BGH-Urteil

Hat sich der Anleger über eine Treuhandkommanditistin, die zugleich die Mittelverwendungskontrolle ausübt, an dem geschlossenen Fonds beteiligt, so haftet diese im Falle der Auszahlung der Provisionen auf Schadensersatz.

Der Entscheidung liegt die Klage eines Anlegers in einem Filmfonds zugrunde, der seine Schadensersatzklage unter anderem auf nicht prospektgemäße Zahlungen von Provisionen gestützt hat. Bei der Beteiligung an dem Filmfonds wurde ein Prospekt vorgelegt der einen sog. Investitionsplan enthielt. In diesem waren die Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung mit 7% angegeben. Aus dem weiteren Vertragswerk erschloss sich dass daneben auch das einbehaltene Agio in Höhe von 5% für die Eigenkapitalvermittlungsprovision eingesetzt werden sollte. Tatsächlich wurden aber insgesamt 20% (statt 12%) an Provisionen für die Vermittlung ausgekehrt was von der Mittelverwendungskontrolleurin nicht beanstandet wurde.

Nunmehr hat der BGH in diesem Urteil zur sog. Innenprovision (kick-back) entschieden, dass eine Auszahlung von Provisionen die den Angaben des Investitionsplanes im Prospekt widerspricht, nicht zulässig ist und Aufklärungspflichten entstehen lässt. Dabei stützt er seine Argumentation darauf, dass ein Anleger allein aus dem Investitionsplan entnehmen könne, in welcher Weise sein Geld zur Erreichung des Gesellschaftszweckes verwendet wird.

Daher sei eine Erhöhung der Provisionen rechtswidrig, wenn der Prospekt keine Regelung enthält, wonach die Provisionsvergütungen neu berechnet werden dürfen. Dies gelte auch dann wenn die Provisionserhöhung aus dem Budget gezahlt wird das für die Begleichung anderer sog. weicher Kosten vorgesehen ist.