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Haftung des Kommanditisten nach §§ 171 I 172 IV HGB umfasst auch das zusätzlich zur Einlage gezahlte Agio
Veröffentlicht am 27. Juni 2008
BGH zur Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil
Die Klägerin ist ein 1997 in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gegründeter geschlossener Immobilienfonds welcher von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte. Beklagter ist ein Anleger der sich als Kommanditist an der Klägerin beteiligt hatte. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in Prozessstandschaft für die Gläubigerbank die Rückzahlung von im Jahr 2000 vorgenommenen Ausschüttungen gemäß §§ 171 I 172 IV HGB geltend.
Mit dem o.g. Urteil bestätigt der BGH zum einen seine bisherige Rechtsprechung der zufolge jede Rückzahlung an den Kommanditisten eine Haftung nach §§ 171 I 172 IV HGB begründet wenn und soweit durch die Rückzahlung der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hatte. Zum anderen stellte der BGH fest dass diese Haftung auch das zusätzlich zur Einlage gezahlte Agio umfasst. Dies gilt unabhängig davon ob das Agio nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen dem Eigenkapital zuzurechnen ist ob seine Rückzahlung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder ob die Rückzahlung ausdrücklich als „Rückzahlung des Agios“ bezeichnet oder ohne Angabe eines Zahlungsgrundes geleistet worden ist.