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HCI Shipping Select XVII aktuell: Rechtsanwälte AKH-H erstreiten obsiegendes Urteil gegen freien Finanzvertrieb

Veröffentlicht von Alexander Weigert am 24. Mai 2017

Das Landgericht Nürnberg verurteilt einen freien Finanzvertrieb  zu Schadensersatz und vollständiger Rückabwicklung. In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 15. Mai 2017 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg den beklagten freien Finanzvertrieb zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligung am HCI Shipping Select XVII verurteilt.

Der Sachverhalt zum Fall HCI Shipping Select XVII

Nach dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Klägerin, welche Kundin des beklagten freien Finanzvertriebs war, von deren Geschäftsführer und Berater der geschlossene Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen. Über hohe, wertmindernde Provisionen von knapp 39% wurde die Klägerin nicht aufgeklärt. So konnte die Klägerin nicht beurteilen, ob ihre Anlagesumme werthaltig oder mit hohen Verlusten (im Gegenständlichen Fall nach den Feststellungen des Landgerichts sogar knapp 39% Provisionen) investiert wird.

LG Nürnberg entscheidet zugunsten der Klägerin

Die 6. Kammer des Landgerichts Nürnberg hat der Klage stattgegeben und den freien Finanzvertrieb insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Rückübertragung des Fonds an den freien Finanzvertrieb verurteilt.

Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe und sie wäre zudem im Jahre 2006 zu einer Übergabe des Emissionsprospektes rechtlich gar nicht verpflichtet gewesen. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Nürnberg, hielten die Behauptungen des beklagten freien Vertriebs nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung des damals beratenden und jetzigen Geschäftsführers der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung des freien Finanzvertriebs  hinsichtlich der Provisionen fehlerhaft war, weil diese unterlassen wurde und sehr wohl bereits im Jahre 2006 nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Emissionsprospekt dem Anleger so deutlich vor der Zeichnung übergeben werden muss, dass der Anleger ihn lesen und verstehen kann. Gegen diese Pflicht zur rechtzeitigen Prospektübergabe hat der freie Vertrieb hier vorliegend ebenfalls verstoßen.

Unterbliebene Aufklärung über die Höhe der abfließenden Provision

So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung des freien Vertriebs hinsichtlich der aus der Anlagesumme der Klägerin gezahlten Provisionen von bis zu 39% nicht ordnungsgemäß war, da der Berater und Geschäftsführer des freien Finanzvertriebs die Klägerin nicht über darüber aufgeklärt hat, dass nicht die gesamte Anlagesumme werthaltig investiert wird, sondern nur ca. 61% in die Schiffe des vorliegenden geschlossenen Schiffsfonds „HCI Shipping Select XVII“ werthaltig investiert werden und der Rest von knapp 39% des Anlagekapitals wertmindernd an den Vertrieb geht. Werden jedoch mehr als 15% des Anlegerkapitals nicht werthaltig investiert, sondern fließen an den Vertrieb, so fordert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine ungefragte Aufklärungspflicht von freien Vertrieben hierüber.

Rechtsprechung zu Innenprovisionen unverändert aktuell

Wer als Anleger etwas investiert, erwartet Aufklärung darüber, wenn seine Investition geringer ausfällt, als erwartet, auch wenn er zu einem kommerziellen – also freien (keine Bank) Anlageberater geht, um sich beraten zu lassen. „Pecunia non olet“ gilt damit nicht generell – manchmal „stinkt“ Geld eben doch und zwar dann, wenn der freie Anlageberater besonders hohe Provisionen aus dem Anlagevermögen erhält und dies seinem Kunden (dem Anleger) nicht ungefragt mitteilt.

Unabhängigkeit hat ihren Preis, deshalb geht der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung davon aus, dass eine Aufklärungspflicht über Provisionen in früheren Jahren (wie hier zum Beispiel im Jahre 2006) immer dann besteht, wenn die Provisionen höher als 15% der Anlagesumme sind.

Die Beratung des freien Finanzvertriebs war hinsichtlich der aus dem Anlagekapital abfließenden und damit die Investition mindernden Provisionen nicht ordnungsgemäß, da der Berater und Geschäftsführer des freien Finanzvertriebs die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass mehr als 15% – vorliegend bis zu 39% – ihres Kapitals nicht in den Fonds investiert wird, sondern an den Vertrieb fließt.

Folgerichtig und geradezu schulbuchmäßig stellte das Gericht fest, dass ein Anleger, der sich daran stört, dass nicht seine gesamte Anlagesumme werthaltig investiert wird, seine Anlage zurück geben darf und dass auch der freie Vertrieb dann zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet ist, wenn diese Provisionen 15% der Anlagesumme übersteigen und eine entsprechende Aufklärung des Anlegers hierüber nicht stattgefunden hat und auch der zugehörige Emissionsprospekt dem Anleger nicht übergeben wurde.

Aufklärungspflichten von freien Vertrieben über Provisionen bestehen, wie das Gericht zutreffend im Urteil feststellt, schon im Jahre 2006, so dass auch länger zurück liegende Zeichnungen geschädigter Anleger von der Provisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren können.

Das Landgericht Nürnberg verurteilt den freien Finanzvertrieb antragsgemäß zu Schadensersatz, Rückabwicklung und darüber hinaus zur Zahlung entgangenen Zinsgewinns

Der beklagte freien Finanzvertrieb wurde daher zum Schadensersatz einschließlich des entgangenen Zinsgewinns wie durch die Klägervertreter beantragt, verurteilt. Zutreffend führt das Gericht aus, dass eine Schätzung dieser Zinsen zulässig ist, da die Klägerin den vollständigen Anlagebetrag ansonsten auf einem Sparkonto gewinnbringend investiert hätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds, die ihre Beteiligung über einen freien Anlagevertrieb erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.