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HSC Aufbauplan VII Schiff: Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil für geschädigte Anleger gegen Finanzvermittler

Veröffentlicht am 19. Oktober 2017

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil hat das LG Kempten einen Finanzanlagenvermittler auf Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligungen des Klägers an der HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG verurteilt.

Der Fall vor dem Landgericht Kempten

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von der Anlageberaterin der Finanzdienstleisters eine Beteiligung an der HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG empfohlen.

Im Rahmen der Beratungsgespräche hat die Beraterin den Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Totalverlustes und die Sicherheit der Beteiligung aufgeklärt.

Das Urteil des Gerichts gegen Finanzvermittler wegen der Beteiligung am HSC Aufbauplan VII

Das Landgericht Kempten sprach dem Kläger nun die Primärforderungen in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Anlageberatungsgesellschaft ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko und die fehlende Sicherheit der streitgegenständlichen Beteiligungen aufzuklären.

Aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers als Zeugin, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beraterin die tatsächlich bestehenden Risiken der Beteiligung insbesondere das Totalverlustrisiko der Beteiligung heruntergespielt und verharmlost hat.

Der Kläger hatte in der Beratung auf Grund von negativen Vorerfahrungen erklärt, dass er nur eine sichere Anlage zeichnen wollte. Die Beraterin hatte ihm daraufhin mit Verweis auf die eigenen Beteiligungen eine Beteiligung am HSC Aufbauplan VII Schiff vorgeschlagen.

Das Gericht kam auf Grund der lebhaften und bildlichen Darstellung der Ehefrau zu dem Entschluss, dass der Kläger hier nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden ist und der Beraterin vollständig vertraut hat.

Eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers konnte im konkreten Fall auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospektes erfolgen, da die Beraterin der Beklagten den darin enthaltenen entsprechenden Hinweis durch mündliche Erklärungen entwertet hat und gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckte, er würde in eine sichere Beteiligung investieren. Das Gericht geht hierbei vom Vorrang des gesprochenen Wortes aus.

Vor diesem Hintergrund kam es dem Gericht nicht darauf an, ob die Beraterin dem Kläger das Emissionsprospekt und einen Flyer zu der streitgegenständlichen Beteiligung übergeben hatte.

Das Gericht hält sich an den Grundsatz des BGH, dass ein übergebenes Prospekt dann in den Hintergrund tritt, wenn der Anleger den Ausführungen seines Beraters – wie üblich – besonders vertraut und entsprechend keine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat (vgl. BGH Urteil vom 22.07.2010 Az. III ZR 203/09).

Das Gericht führt weiter aus, dass sich die Beklagte, welche sich gerne hinter ihrer Tochtergesellschaft versteckt, hier der richtige Gegner ist und die Ansprüche auch nicht verjährt sind. Der Kläger konnte, so das Gericht, auf Grund der Wartezeit, die der Fonds vorsah, nicht misstrauisch werden und musste daher auch noch nicht tätig werden.

Fazit des Urteils gegen Finanzvermittler

Die Entscheidung des LG Kempten stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine ordnungsgemäße mündliche Beratung unabhängig vom Inhalt und der rechtzeitigen Übergabe eines Emissionsprospektes. Auch zeigt es, dass sich Beratungsgesellschaften nicht in komplizierten Geflechten verstecken können.

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Schiffsfonds sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.