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Immobilienfinanzierung durch Treuhänder

Veröffentlicht am 31. Mai 2006

Das Landgericht Frankenthal hat in einer von unserer Anwaltskanzlei erstrittenen Entscheidung vom 20.04.2006 (7 O 352/05) die Kreissparkasse Rhein-Pfalz zur Rückzahlung von € 52.580 00 an die Erwerber einer Treuhandimmobilie verurteilt.

Sachverhalt und Entscheidung

Die Kläger haben im Jahre 1996 eine Steuersparimmobilie im Objekt Leipzig Kösner Straße erworben. Dazu hatten die Kläger einer Treuhänderin der Fa. Kuramandat Treuhandgesellschaft mbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht erteilt. Die Treuhänderin hatte mit dieser Vollmacht dann sowohl die Endfinanzierungsverträge vom 01.04.1996 als auch den Zwischenfinanzierungsvertrag vom 28.12.1995 abgeschlossen. Die Fa. Kuramandat verfügte nicht über eine Erlaubnis der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Das Landgericht Frankenthal hat Beweis darüber erhoben ob zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Darlehensverträge der Kreissparkasse entweder eine Ausfertigung oder das Original des Treuhandauftrags nebst Vollmacht vorlag. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kreissparkasse vor Abschluss der die Endfinanzierung betreffenden Darlehensverträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen hatte und diese somit nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht als wirksam anzusehen seien.

Das Gericht hat allerdings festgestellt, dass der zwischen der Bank und der Treuhänderin für die Erwerber geschlossene Zwischenfinanzierungsvertrag unwirksam war da bei dessen Abschluss die notarielle Ausfertigung der Vollmacht definitiv nicht vorlag. Daraus folgt, dass den Klägern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Die Bank hat somit den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens auf dem Zwischenfinanzierungskonto gutgeschriebenen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Die Bank wurde verurteilt den Betrag in Höhe von € 52.580 00 an die Kläger zurückzuzahlen. Da die Endfinanzierungsverträge wirksam und nicht rückabzuwickeln waren waren die Kläger auch nicht dazu verpflichtet das Eigentum an der Immobilie an die Bank zu übertragen.

Rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen

Erwerber von sogenannten Treuhandimmobilien sollten im Detail prüfen, ob im Einzelfall neben den Endfinanzierungsverträgen auch Zwischenfinanzierungsverträge von den Treuhändern abgeschlossen wurden. In diesen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Bank zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischenfinanzierungsvertrages die notarielle Ausfertigung der Vollmacht nicht vorlag.