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Immobilienfonds im Erwerbermodell

Veröffentlicht am 14. Juni 2004

Wir hatten an dieser Stelle schon ausführlich über die Verhandlungen des II. Senats vom 14.06.2004 berichtet. 4 der 6 Entscheidungen betrafen so genannte strukturvertriebene fremdfinanzierte Immobilienfonds. Eine solche Fondsbeteiligung liegt immer dann vor wenn der Gesellschafter durch einen Vermittler zum Abschluss des Beitrittsvertrages und des Darlehensvertrages überredet wurde und der Anleger den Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hatte. Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Immobilienfondsgeschädigte aus den WGS- Atlas- Kulsa- und IVV-Fonds und anderen. Für alle diese Gesellschafter sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von großer Bedeutung da sich die Rechtslage nun wesentlich zu Gunsten der Anleger verbessert hat.

Aktuelle BGH-Entscheidung: Wichtige Information für WGS-Anleger

Seit Montag 19.07.04 liegen die Urteile in schriftlicher Form vor und sind von uns nun ausgewertet. Diese bleiben erfreulicherweise nicht hinter den Erwartungen der mündlichen Verhandlungen zurück.

In Sachen WGS sind folgende Leitsätze von Bedeutung:

  • Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes kommen auch dann zur Anwendung wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder bereits erloschen ist.
  • Die Haustürsituation ist der Bank dann zuzurechnen wenn die Bank dem Vermittler auch die Anbahnung des Kreditvertrages überlässt und wenn die Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür aufweisen dass eine Haustürsituation vorlag.
  • Nach dem Widerruf ist der Anleger nicht verpflichtet der Bank das Darlehen zurückzuzahlen sofern ein verbundenes Geschäft vorliegt. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträge.
  • Wurde der Anleger bei dem Fondsbeitritt getäuscht so kann er diese Schadensersatzansprüche im Falle eines verbundenen Geschäftes auch gegenüber der Bank geltend machen. Ein verbundenes Geschäft liegt dann vor wenn sich die Fondsinitiatoren und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.

Zusammenfassend ist festzustellen dass nun die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Finanzierungen bei Immobilienfonds höchstrichterlich entschieden sind. Eine individuelle Prüfung jedes Falles im Hinblick auf die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen ist jedoch unerlässlich.

Es wird an dieser Stelle dringend davor gewarnt irgendwelche neuen Verträge Widerrufsbelehrungen oder Vergleichsangebote zu unterschreiben die die Banken unter Umständen in der nächsten Zeit verschicken werden. Die Banken werden versuchen die Bedeutung der Urteile herunterzuspielen und die Gesellschafter mit vermeintlich günstigen Angeboten abzuspeisen. Die Anleger sollten sich in so einem Falle fachkundig beraten lassen.

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