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Immobilienfonds im Treuhandmodell

Veröffentlicht am 14. Juni 2004

Wir hatten an dieser Stelle schon ausführlich über die Verhandlungen des II. Senats vom 14.06.2004 berichtet. Zwei der sechs Entscheidungen betrafen so genannte Treuhandmodelle. Eine Fondsbeteiligung im Treuhandmodell liegt immer dann vor, wenn der Anleger dem Treuhänder eine umfassende Vertretungsvollmacht erteilt hatte und der Treuhänder mit dieser Vollmacht alle Verträge für den Anleger unterzeichnet hat. In diesen Fällen ist regelmäßig auch der Darlehensvertrag vom Treuhänder unterzeichnet worden.

Aktuelle BGH-Entscheidungen: Bedeutung für Anleger von UBG-Fonds VÖD-Fonds HAT-Fonds Cumulus / Neue Bundesländer-Fonds und Alfa-Fonds

Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Treuhandmodellgeschädigte aus den UBG-Fonds VÖD-Fonds HAT-Fonds Cumulus / Neue Bundesländer-Fonds und Alfa-Fonds. Für alle diese Gesellschafter sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von großer Bedeutung da sich die Rechtslage nun wesentlich zu Gunsten der Anleger verbessert hat.

Seit dem 19.07.2004 liegen die Urteile in schriftlicher Form vor. Die neueste Rechtsprechung des BGH kann ohne Übertreibung als Sensation bezeichnet werden da den geschädigten Fondserwerbern mit Treuhandfinanzierungen die Durchsetzung von Ansprüchen noch weiter erleichtert wird und weit über die bisherige Rechtsprechung des bisher für diese Fälle zuständigen XI. Zivilsenats des BGH hinausgeht. Der II. Zivilsenat des BGH stellt fest dass die dem Treuhänder erteilte Vollmacht nichtig ist wenn der Treuhänder zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Der II. Senat lässt es nicht zu dass sich die Bank auf den Rechtsschein einer nichtigen Vollmacht berufen kann wenn diese im Original oder in Ausfertigung vorgelegen hat. Das Gericht stellt fest dass die Einschaltung des Treuhänders nicht durch den Anleger erfolgte sondern durch den Initiator und dass der Treuhänder keine Vertrauensperson des Anlegers ist. Die Bank weiß dass der Treuhänder Teil der einheitlichen Vertriebsorganisation ist. Diese Feststellungen treffen bei allen Fonds im Treuhandmodell zu.

Der II. Senat hat darüber hinaus auch das Vorliegen einer Duldungsvollmacht verneint. Weder die Abtretung einer Lebensversicherung die Erteilung einer Selbstauskunft noch der Zeichnungsschein sind als Duldungsvollmacht anzusehen.

Weiter hat der II. Senat des BGH festgestellt dass der Darlehensvertrag die Mindestangaben des § 4 VerbrKrG enthalten muss. Der Mangel wird dann nicht durch die Auszahlung des Darlehens an den Fonds gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft darstellt. Für ein verbundenes Geschäft reicht es aus dass sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.

Zusammenfassend ist festzustellen dass nun die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Treuhand-Finanzierungen höchstrichterlich entschieden sind. Eine individuelle Prüfung jedes Falles im Hinblick auf die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen ist jedoch unerlässlich.

Es wird an dieser Stelle dringend davor gewarnt irgendwelche Genehmigungen oder Vergleichsangebote zu unterschreiben die die Banken unter Umständen in der nächsten Zeit verschicken werden. Die Banken werden versuchen die Bedeutung der Urteile herunterzuspielen und die Gesellschafter mit vermeintlichen günstigen Angeboten abzuspeisen. Manche Banken drohen den Gesellschaftern mit rechtlichen Schritten falls diese sich weigern die nichtigen Verträge zu genehmigen. Die Anleger sollten sich in so einem Falle fachkundig beraten lassen.

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