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Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet obsiegendes Urteil zu Fundus Fonds 26 und 28

Veröffentlicht am 30. Mai 2012

Unsere Kanzlei hat vor dem Landgericht Oldenburg ein erstinstanzlich obsiegendes Urteil zum Fundus Fonds 26 und Fundus Fonds 28 erstritten. Die 3. Zivilkammer des Landgerichtes Oldenburg sah es mit Urteil vom 15.05.2012 als erwiesen an dass die Klägerin seinerzeit nicht ordnungsgemäß über das Provisionsinteresse der die Fundus Fonds Beteiligungen vermittelnden Landessparkasse zu Oldenburg aufgeklärt wurde.

Urteil zu Fundus Fonds 26 und 28: Sachverhalt und Entscheidung

Die Klägerin erwarb in den Jahren 1992 und 1993 die beiden geschlossenen Immobilienfonds Fundus 26 und Fundus 28 jeweils in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5%igem Agio. Der Erwerb ging auf zuvor erfolgte Anlageberatungen der Landessparkasse zu Oldenburg zurück. Die Klägerin wollte das investierte Geld welches sie zuvor geerbt hatte anlegen. Dass die Beklagte bei der Vermittlung der Fundus Fonds Beteiligungen ein eigenes Provisionsinteresse hat und damit gerade nicht ausschließlich im Interesse der Klägerin handelte wurde der Klägerin gegenüber aber nicht ordnungsgemäß offenbart.

Das Gericht ging vom Zustandekommen eines Beratungsvertrages aus. Aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergab sich die Pflicht der Beklagten ungefragt über das bestehende Provisionsinteresse der Bank und damit nicht nur über das grundsätzliche „Ob“ des Provisionsanspruches sondern auch über die genaue Höhe aufzuklären.

Das Gericht hat mit überzeugender Argumentation aufgezeigt dass sich weder im Emissionsprospekt zum Fundus Fonds  26 noch zum Fundus Fonds  28 eine ausreichende Aufklärung hierzu findet und sich hierbei an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Es stellte ebenso fest dass eine entsprechende Aufklärung auch nicht durch den damaligen Anlageberater erfolgte.

Folgerichtig hat es nicht nur entschieden dass die Beteiligungen rückabgewickelt werden sondern auch dass der Klägerin der entgangene Gewinn in Höhe zuzusprechen ist. Insgesamt wurden der Klägerin rund 170.000 € an Schadensersatz zugesprochen. Seinerzeit erlangte Steuervorteile wurden nicht abgezogen. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin nahm die 3. Zivilkammer nicht an.

Fazit zum Urteil

Das Urteil reiht sich hinsichtlich des Fundus Fonds 28 in eine ganze Reihe von obsiegenden – und seitens unserer Kanzlei erstrittenen – Urteilen wegen aufklärungspflichtiger „Kickback“ ein. Hinsichtlich des Fundus 26 ist es dagegen das erste durch unsere Kanzlei erstrittene Urteil in diesem Fundus Fonds. Insoweit werden die Anlegerinteressen der Fundus Fonds Anleger gerade durch dieses Urteil weiter gestärkt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.