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Kein Rückruf des manipulierten Diesel, aber von Wertminderung und Fahrverboten betroffen: Autofahrer haben diese Ansprüche im Dieselskandal

Veröffentlicht von Christopher Kress am 18. März 2019

Wurde bislang kein behördlicher Rückruf angeordnet und kam noch keine Reaktion seitens des Herstellers, fragen sich viele Autobesitzer, ob ihr Fahrzeug denn wirklich von der Abgasaffäre betroffen sind. Fast täglich gibt es Presseberichte über Manipulationen bei Diesel- und Benzinmotoren verschiedenster Hersteller. Das zeigt auch, dass der Abgasskandal seitens der Behörden weitgehend noch nicht aufgedeckt ist. Schadensersatzansprüche stehen Käufern aber jetzt schon zu! Und zwar auch dann, wenn eine Manipulation beim Fahrzeug noch nicht behördlich festgestellt wurde. Gerichte urteilen nämlich zugunsten der geschädigten PKW-Besitzer unabhängig von der Bewertung des Kraftfahrtbundesamts. Beispiele für solch eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung sind zwei Urteile des Landgerichts Stuttgart gegen die Daimler AG (Urteile vom 17.01.2019, Az.: 23 O 172/18 und 23 O 178/18). Dort dreht es sich um Fahrzeuge, die nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen sind (Mercedes-Benz C 250 D und Mercedes-Benz E 250 CDI Blue Efficency).

Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“

Selbst die Untersuchungskommission „Volkswagen“, die im Auftrag der Bundesregierung die Praxis der Hersteller überprüft hatte, führte in ihrem Bericht vom April 2016 aus, dass alle Hersteller derartige Abschalteinrichtungen verwenden und sich bei einigen Fahrzeugen verschiedener Fabrikate stark erhöhte NOx-Werte feststellen lassen. So heißt es im Bericht:

„Alle Hersteller nutzen aber Abschalteinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007“
(Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Stand April 2016, S. 119 unter C. II. 4.).

Der vollständige 127-seitige Bericht kann hier eingesehen werden: https://bit.ly/2HBsLAw

Die bei den oben genannten Urteilen gegenständlichen Fahrzeuge verfügten über ein sogenanntes Thermofenster. Dies weist eine Vielzahl der Motoren diverser Hersteller wie z.B. Volkswagen, BMW, Opel, Porsche, Daimler, auf und zwar völlig unabhängig davon, ob sie von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamts betroffen sind oder nicht. Das Landgericht Stuttgart führt explizit aus, dass es unerheblich ist, ob das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen durch sogenannte Thermofenster teilweise bejahen. Dies ist für die Bewertung der Sachlage durch die Zivilgerichte schlicht unerheblich.

Zudem führt das Landgericht aus, dass die im Untersuchungsbericht „Volkswagen“ zur Rechtfertigung dieser Praxis durch das Bundesministerium herangezogenen Argumente nicht nachvollziehbar sind. Die Hersteller argumentieren, dass die Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen zurückgefahren wird und dies rechtlich zulässig sei. Wie konkret sich dies aber tatsächlich verhält und in welchem Ausmaß, lassen die Hersteller im vagen.

Die Untersuchungskommission der Bundesregierung kam zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung lediglich bei VW- Fahrzeugen der Norm Euro 5 (Motor EA 189) nachvollzogen werden kann. Auch dazu beziehen die Stuttgarter Richter Stellung: Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Ergebnis der Untersuchungskommission allein politisch motiviert war.

Ansprüche im Dieselskandal: Gute Erfolgsaussichten für Autofahrer

Es bestehen auch völlig unabhängig von der Bewertung der deutschen Behörden sehr gute Erfolgsaussichten für alle von der Dieselaffäre geplagte Autobesitzer. Die Entwicklungen zeigen, dass die Motor- Manipulation durch eine Vielzahl von PKW-Herstellern, seien es Diesel oder Benziner, die Gerichte noch viele Jahre beschäftigen wird.

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