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Keine persönliche Haftung des Kapitalanlegers bei Nichtigkeit des Treuhandvertrages

Veröffentlicht am 26. September 2008

Mit Urteil vom 17. Juni 2008 ( Az.: XI ZR 112/07) stellte der BGH wie im Leitsatz formuliert fest: Ein Kreditinstitut das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.

Nichtigkeit des Treuhandvertrages: BGH-Urteil im Detail

Die Kläger beteiligten sich 1992 an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Die Kläger boten der Treuhänderin welche über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte den Abschluss eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver­trages mit notarieller Vollmacht an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss zur Finanzierung des für die Kläger erklärten Beitritts in deren Namen mit der Beklagten einen Darlehensvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lagen der beklagten Bank weder das Original noch eine Ausfertigung der von den Klägern der Treuhänderin erteilten Voll­macht vor. Der Nettokreditbetrag wurde auf Anweisung der Treuhänderin auf ein von ihr für die GbR geführtes Treuhandkonto ausgezahlt. Im April 1999 kündigten die Kläger das Darlehen und lösten es mit einer Sondertilgung ab.

Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch in Höhe des ausgezahlten Nettokreditbetrages aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der BGH sah die Revision als unbegründet an.

Nach Ansicht des BGH bestünden bereits Zweifel ob die Kläger als Anlagengesell­schafter eines geschlossenen Immobilienfonds entsprechend § 128 HGB für eine Nichtleistungskondiktion gegen die GbR die mangels einer den Klägern zuzurechnenden Zahlungsanweisung allein in Betracht kommt überhaupt haften.

Der BGH führt weiter aus, dass es in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt sei, dass die akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR entsprechend § 128 HGB neben vertraglichen auch gesetzliche Ansprü­che etwa deliktische Ansprüche und Leistungskondiktionen erfasse. Die Haftung der Gesell­schafter eines geschlossenen Immobilienfonds für vertragliche Ansprü­che gegen die GbR kann allerdings unter erleichterten Bedingungen be­schränkt und ausgeschlossen werden. Die Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen ist diesen Gesellschaftern für die sich der Erwerb einer Fondsbeteiligung als reine Kapitalanlage darstellt nicht zumutbar und kann vom Rechtsverkehr vernünftigerweise nicht erwartet werden.

Der Beklagten sei es jedenfalls mit Rücksicht auf den Schutz­zweck des Rechtsberatungsgesetzes nach § 242 BGB verwehrt die Klä­ger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen.

Der Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die GbR auf Herausgabe der Darlehensvaluta gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB resultiere daraus dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam ist und dies die Unwirk­samkeit des namens der Kläger geschlossenen Darlehensvertrages und der Auszahlungsanweisung zur Folge hat. Schutzzweck des Rechtsbera­tungsgesetzes sei es Bürger vor der unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen und fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs von der geschäftsmäßigen Resorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern zu halten.

Dieser Schutzintention liefe es zuwider dem Rechtsbesorger – trotz Unwirksam­keit des zugrundeliegenden Treuhandvertrages der Vollmacht und der namens seines Auftraggebers getätigten Rechtsgeschäfte – außerhalb der §§ 171 ff. BGB und der Grundsätze der Anscheins- und Duldungs­vollmacht die Möglichkeit zu belassen seine gesetzlich missbilligte Tä­tigkeit zu Ende zu führen und die Haftung seines durch das Rechtsbera­tungsgesetz geschützten Auftraggebers zu begründen.

Das Verbot des Rechtsberatungsgesetzes betreffe zwar nur das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem und solle den Rechtsuchenden vor sachunkundigen Rechtsberatern schützen aber nicht generell den Abschluss von Verträgen verhindern. Deswegen stehe die Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG der Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ih­rem Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen.

Soweit aber die Voraussetzungen dieser Vertrauensschutzvorschriften wie hier nicht erfüllt seien sei der Intention des Rechtsberatungsgesetzes durch Schutz des Vertretenen vor der Durchführung der unerlaubten Tätigkeit und ihrer Konsequenzen uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund könnten die Auftrag gebenden Kläger für eine durch ein verbotswidriges Vertreterhandeln des Treuhänders begründete bereicherungsrechtliche Gesellschaftsschuld nicht als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden mit der Folge dass diese im Wesentlichen wie bei Wirksamkeit des Darlehensvertrages haften würden. Dies wäre mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht vereinbar.

Nichtigkeit des Treuhandvertrages: Fazit zum Urteil

Eine Haftung der Kläger kann nach Ansicht des BGH auch nicht aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft hergeleitet werden. Nach Ansicht des BGH stünde der Beklagten auch dann kein Anspruch gegen die Kläger zu wenn sie die Darlehensvaluta nicht an die GBR sondern an die Treuhänderin ausgezahlt haben sollte.