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Keine persönliche Haftung mittelbar beteiligter Fonds-Anleger für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft
Veröffentlicht am 02. September 2008
Keine persönliche Haftung mittelbar beteiligter Anleger geschlossener Fonds für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft: Mit Urteil vom 05.08.2008 hat das OLG München (AZ: 5 U 5228/07) erneut ein Urteil zu Gunsten der Fonds-Anleger gefällt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Sachverhalt und Entscheidung
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger 1999 jeweils eine Beteiligung an der MEGA Immobilienfonds 17 GbR (im Folgenden: Fondsgesellschaft) gezeichnet, die in die Modernisierung und Instandsetzung einer Wohnanlage in Berlin-Hellersdorf investierte. Zur Finanzierung des Vorhabens wurden zwischen der Fondsgesellschaft und der Bayerischen Handelsbank (Rechtsvorgängerin der Hypo Real Estate Bank AG die vorliegend Beklagte ist) zwei Darlehensverträge über insgesamt 50.343.000 — DM abgeschlossen. Diese enthielten die Vereinbarung einer quotalen Haftung der drei Gründungsgesellschafter und der Treuhänderin.
Der Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft erfolgte ausschließlich über eine Treuhandkonstruktion. Treuhänderin war die Dr. Görlich Grundbesitzbeteiligungs GmbH (im Folgenden: Treuhänderin). Ein unmittelbarer Beitritt der Anleger zur Fondsgesellschaft war nicht beabsichtigt. Der Treuhandvertrag enthielt allerdings eine Regelung, wonach die Anleger bei Insolvenz der Treuhänderin unmittelbare Gesellschafter werden sollten. Am 01.07.2006 wurde über das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im landgerichtlichen Verfahren hatten die Kläger die Feststellung begehrt, dass sie nicht persönlich aus den von der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Darlehensverträgen haften sowie Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten geltend gemacht. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Mit der eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.
Das OLG München gab dem Feststellungsantrag nun statt und stellte damit fest dass die Anleger aus den zwischen der MEGA Immobilienfonds 17 GbR und der Bayerischen Handelsbank abgeschlossenen Darlehensverträgen nicht persönlich haften. Seine Entscheidung stützt das OLG München u.a. darauf dass eine Einbeziehung der nur mittelbar beteiligten Kläger in die abgeschlossenen Darlehensverträge nach dem klaren und eindeutigen Vertragstext nicht stattgefunden hat. In den Darlehensverträgen wurde nämlich lediglich eine quotale Haftung der drei Gründungsgesellschafter sowie der Treuhänderin vereinbart. Weiterhin ist auch keine wirksame persönliche Haftungsübernahme durch die Kläger außerhalb der Darlehensvertragsurkunde ersichtlich.
Zum einen enthält der Gesellschaftsvertrag eine dahingehende Verpflichtung nur für die Gesellschafter nicht aber für die nur mittelbar über die Treuhänderin Beigetretenen.
Zum anderen enthält der Gesellschaftstreuhandvertrag zwar eine Beauftragung und Bevollmächtigung der Geschäftsführer für jeden Treugeber persönlich entsprechend seiner Beteiligungsquote die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft einzugehen und ihn insoweit auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes persönliches Vermögen als Teilschuldner zu unterwerfen. Diese außerhalb des Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht ist allerdings wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß Art. 1 § 1 RBerG § 134 BGB nichtig da der Schwerpunkt der Tätigkeit zu der die Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet wurden auf rechtlichem Gebiet lag und besondere Rechtskenntnisse erforderte und die Fondsgeschäftsführer nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten.
Im Übrigen scheidet nach Ansicht des Gerichts auch eine Haftung der Kläger aufgrund der Gesellschafterstellung in entsprechender Anwendung der §§ 128 130 HGB aus. Das Gericht führt hierzu aus dass nach §§ 128 130 HGB analog nur die Fondsgesellschafter haften. Hier haben sich die Kläger aber nur mittelbar über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt. Gesellschafter ist damit allein die Treuhänderin. Nach Ansicht des Gerichts scheidet aus demselben Grund auch eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aus da dies eine in Vollzug gesetzte Gesellschafterstellung voraussetzen würde.
Eine Haftung aufgrund der Insolvenz der Treuhänderin kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Treuhandvertrag insgesamt wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und damit ungeeignet ist eine Haftung der Kläger zu begründen.
Im Übrigen sieht das Gericht in der in den Darlehensverträgen enthaltenen Regelung der quotalen Haftung der Gründungsgesellschafter und der Treuhänderin einen einzelvertraglichen Haftungsausschluss hinsichtlich der mittelbar beteiligten Anleger.
Fazit zum Urteil
Das o.g. Urteil zeigt erneut dass sich Anleger, die sich Forderungen von Fonds-Gläubigern wie beispielsweise finanzierenden Banken gegenübersehen, unbedingt von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen sollten bevor sie den Forderungen ungeprüft nachgeben. Gerne können Sie Ihre Unterlagen auch bei uns zur Prüfung einreichen.