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KGAL Alcas 184 PropertyClass Österreich 4 – Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 26. März 2018

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde die Commerzbank AG mit Urteil vom 20.03.2018 zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt. Die Commerzbank muss der Klageseite einen Betrag in Höhe von 6.638,83 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zahlen. Die Commerzbank AG ist zudem verpflichtet, die Klageseite von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen, welche sich aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung am PropertyClass Österreich 4 ergeben, freizustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen.

Der Fonds KGAL Alcas 184 PropertyClass Österreich 4

Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an der KGAL Alcas 184 PropertyClass Österreich 4, einem geschlossenen Immobilienfonds. Bei diesem Fonds konnten sich die Anleger als Direkt- oder Treuhandkommanditisten beteiligen. Der Fonds besteht aus insgesamt zwei Büroimmobilien am Standort Wien, der Immobilie Allianz Hauptverwaltung und des Business Parks TownTown bestehend aus zehn Bürogebäuden. Bei Prospektierung hatten die abgeschlossenen Mietverträge eine Restlaufzeit von 10 Jahren. Das Gesamtinvestitionsvolumen lag ohne Agio bei 123.263.687 EUR, das Kommanditkapital zzgl. Agio bei 57.700.000 EUR. Die Fremdkapitalquote betrug 52,8 %.

Die Ausgangslage

Die Klagepartei zeichnete, nach vorausgegangener Beratung, über die Beklagte, respektive die Dresdner Bank AG, eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 10.000 € zzgl. 5%igem Agio. Die Beratung fand seinerzeit am Telefon statt. Aufgrund der Beratung der Beklagten  und der Empfehlung des Beraters zur Zeichnung hat sich der Kläger für den Fonds entschieden. Der Kläger sah sich später durch die Beklagte falsch beraten und begehrte Schadensersatz und Rückabwicklung. Dem Kläger ging es insbesondere darum, dass er bei der damaligen Beratung nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken und Nachteule, sowie anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Nachdem die Commerzbank nicht bereit war eine außergerichtliche Einigung auszuhandeln, erhob unser Mandant Klage zum Landgericht in Frankfurt am Main.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Das Gericht hat den Kläger in zwei Terminen persönlich angehört und auch den damaligen Berater zu den Geschehnissen befragt. Nach erfolgter Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt wurde. Der Commerzbank AG ist es in der Folge nicht gelungen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der Verjährung. Auch hier ist es der Commerzbank nicht gelungen das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gehabt hätte. Folgerichtig wurde die Commerzbank AG zu Schadensersatz und Rückabwicklung, sowie Freistellung von etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Steuervorteile wurden, gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zu Recht nicht abgezogen.

Die Sache ist noch nicht rechtskräftig. Die Commerzbank hat die Möglichkeit gegen diese Entscheidung, innerhalb eines Monats nach Zustellung, Berufung einzulegen. Das Berufungsverfahren würde dann am Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführt werden.

Die Entscheidung fußt auf einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über anfallende Provisionen. In seinen Entscheidungsgründen wies das Gericht zutreffend darauf hin, dass es für die Frage der Kausalität nicht von entscheidender Bedeutung ist, was schlussendlich den Ausschlag für die Erhebung der Klage gegeben hat. Der Kläger gab insoweit im Rahmen seiner ersten Befragung an, dass er die Beklagte in Anspruch nahm, weil die Ergebnisse nicht den Vorstellungen und den Aussagen von damals entsprachen.

Non liquet reicht bei unstreitiger Pflichtverletzung

Auch wenn das Gericht hinsichtlich der Frage der Kausalität letztlich davon überzeugt war, dass dem Kläger die Frage der Provisionen und der konkreten Höhe nicht egal war, reicht für ein erfolgreiches Urteil bei einer unstreitigen Pflichtverletzung eine Beweislastentscheidung. Die beratende Bank oder Sparkasse hat im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast das Gericht zumindest von einem der beiden Punkte, Kausalität oder Verjährung, zu überzeugen. Zweifel des Gerichtes gehen ganz klar zu Lasten der beratenden Bank oder Sparkasse.

Nachdem die Banken und Sparkassen der prozessualen Wahrheitspflicht unterliegen, können sie bezüglich der angefallenen Provisionen eine Pflichtverletzung oftmals nicht ernsthaft bestreiten. Schließlich wäre hierzu entsprechender Vortrag notwendig, wonach der Berater oder die Beraterin sowohl über das Ob, als auch über die konkrete Höhe der angefallenen Provisionen aufgeklärt hat. Nachdem die Berater und Beraterinnen über die konkrete Höhe der Provisionen häufig in Unkenntnis gelassen werden, oder es schon gar nicht zu der Aufklärungsroutine gehörte diesen Aspekt bei der Beratung aktiv anzusprechen, kommt es häufig in diesem Punkt zu einer unstreitigen Pflichtverletzung. Die Erfolgsaussichten einer Klage steigen in diesen Fällen erheblich. Voraussetzung ist freilich, dass dem Anleger die Provisionen der Bank oder Sparkasse nicht egal waren und vor Klageerhebung auch keine mehr als dreijährige positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bestanden hat.

Geschädigten Anlegern wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.