0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Klärung des Widerrufs der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

Veröffentlicht am 27. Juni 2008

Vor kurzem hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das in der Sache II ZR 292/06 bei ihm anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen, ob Beitritte zu Personengesellschaften Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 I S.1 der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG erfasst werden und ob die Bestimmung des Art. 5 II der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufs entgegenstehen, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Verstößt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Rahmen des Widerrufs der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gegen Europarecht?

Insbesondere soll dadurch die Frage geklärt werden, ob die bisher auf den Widerruf einer Beteiligung angewendeten Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nach denen der Widerrufende lediglich einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben hat gegen Europarecht verstößt. Möglicherweise führt dies nämlich dazu dass der Widerrufende wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sieht weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist.

Hintergrund des Vorlagebeschlusses bildet ein Fall bei dem sich die Parteien darüber streiten ob der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus einem geschlossenen Immobilienfonds den Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens schuldet.

Der Beklagte war 1991 aufgrund von Verhandlungen die in seiner Privatwohnung geführt worden sind einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR beigetreten. Später widerrief er die Beitrittserklärung nach § 3 HTWiG woraufhin die Klägerin (Geschäftsführerin der GbR) wegen gegen den Beklagten bestehenden Nachschussforderungen ein negatives Auseinandersetzungsguthaben errechnete. Nachdem das Landgericht München I der Klage stattgegeben hatte legte der Beklagte Berufung ein.

Das Berufungsgericht wies die Klage im wesentlichen mit der Begründung ab der erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR führe gemäß § 3 HWiG zwar grundsätzlich zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft was zur Folge habe dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe da aus Art. 5 II der Richtlinie 85/577/EWG klar hervorgehe dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften.

Anzumerken ist hierzu dass die Entscheidung des Berufungsgerichts in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird steht. Die Klägerin hat Revision gegen das Berufungsurteil eingelegte. Das Revisionsverfahren wurde nun vom BGH wegen des Vorlagebeschlusses ausgesetzte. Nach Erlass der Vorabentscheidung des EuGH erhalten Sie hierzu an dieser Stelle weitere Informationen.