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König & Cie. – Renditefonds 65 "Dritte Britische Leben": Kanzlei AKH-H erstreitet positives Urteil gegen einen freien Finanzvermittler

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 04. Oktober 2017

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Prozess hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 20.09.2017 einen freien Finanzvermittler zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger seinerzeit nicht ordnungsgemäß über die fehlende Veräußerbarkeit und das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt der Zeichnung des König & Cie. – Renditefonds 65 „Dritte Britische Leben“:

Der Kläger unterzeichnete im Jahr 2006 eine Beitrittserklärung zum König & Cie. – Renditefonds 65 „Dritte Britische Leben“ über die Beklagte. Gegenstand der Beteiligung war die Investition in bereits bestehende britische Lebensversicherungen, welche auf dem dortigen Zweitmarkt erworben werden sollten. Bereits zuvor hatte der Kläger in geschlossene Fondsbeteiligungen investiert. Vor der Zeichnung kam es zu mehreren Beratungsgesprächen und im Zusammenhang mit der Zeichnung auch zur Unterzeichnung eines Beratungsprotokolls. Der Kläger war der Ansicht, hinsichtlich der Beteiligung am König & Cie. – Renditefonds 65 „Dritte Britische Leben“ nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken und Nachteile aufgeklärt worden zu sein.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal:

Wie bereits dargestellt hat das Landgericht Frankenthal die Beklagte zu Schadensersatz verurteilt. Dem Kläger wird somit der gesamte entstandene Schaden ersetzt.

Als Begründung führte das Gericht an, dass es nach erfolgter Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass der damalige Berater dem Kläger gegenüber bestehende Risiken und Nachteile mündlich verharmlost und hinsichtlich ihres Eintritts nur als theoretisch denkbar, für die praktische Anlageentscheidung aber bedeutungslos dargestellt hat. Nachdem der Vorrang des gesprochenen Wortes gilt, kam es auf den Inhalt und das Zustandekommen von Beratungsprotokollen, sowie die Frage nach der rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospektes nicht mehr an. Das Gericht wies zudem zutreffend darauf hin, dass weder die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, noch dessen berufliche Stellung dazu ausgenutzt werden dürfen, ihn durch falsche, respektive zu optimistische Beratung, zu bestimmten Anlageentscheidungen zu bewegen.

Fazit des Urteils:

Das Urteil stärkt die Rechte der Anleger. Es zeigt erneut, dass selbst ein unterzeichnetes Beratungsprotokoll keinen Freibrief für den Berater darstellt, bestehende Risiken und Nachteile mündlich zu verharmlosen oder zu entwerten. 

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