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Landgericht Göttingen verurteilt Securenta AG zur Rückzahlung geleisteter Einlagen
Veröffentlicht am 28. September 2006
Das Landgericht Göttingen hat in einem von der Anwaltskanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 14.09.2006 (AZ.: 2 O 132/05) die Firma Securenta AG zur Rückzahlung geleisteter Einlagen abzüglich erhaltener Entnahmen verurteilt. Nach dieser Entscheidung haftet die Securenta AG gegenüber Anlegern auf Schadensersatz wegen Verschuldens des Vermittlers bei der Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo i.V.m. § 278 BGB).
Sachverhalt und Entscheidung
Die Firma Securenta AG beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet bezogen jeweils auf ein bestimmtes „Unternehmenssegment“. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger im Jahre 1992 mit einer Einlage an der Langenbahn AG einer Rechtsvorgängerin der Securenta AG beteiligt. Nachdem die Securenta AG auf außergerichtliche Anschreiben nicht entsprechend reagierte begehrte der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die Beteiligungsverträge geleisteten Einlagen abzüglich erhaltenen Entnahmen.
Mit der Klage wurde geltend gemacht dass der Anlagevermittler ihn nicht ordnungsgemäß über die mit den Beteiligungen verbundenen Risiken aufgeklärt hatte. Statt eines Hinweises auf einen möglichen Totalverlust und einer Nachschusspflicht hatte der Vermittler die Beteiligung als sicher bezeichnet. Aufgrund dieser fehlerhaften Aufklärung besteht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss wobei sich die Securenta AG die fehlerhafte Aufklärung des Anlagevermittlers zurechnen lassen muss.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anleger über alle Umstände aufgeklärt werden muss die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können insbesondere muss er über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Im vorliegenden Fall stelle das Landgericht Göttingen fest dass der Kläger darüber aufzuklären war dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten hat dass die gewinnunabhängigen Entnahmen in Höhe von 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen können dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen und dass sie trotz der Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen der es der Beklagten erlaubt bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen (so bereits BGH Urteil vom 26.09.2005 AZ.: II ZR 314/03).
Weiter stellte das LG Göttingen fest dass für den Fall dass ein entsprechende Aufklärung unterbleibt der Anleger so zu stellen ist als habe er die Beteiligung nicht gekennzeichnet. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft die lediglich zu einer Auseinandersetzung der Beteiligungen führen würden finden nach nunmehr ständiger Rechtssprechung des BGH auf diese Fälle keine Anwendung.
Das Landgericht Göttingen kam aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über die für seine Anlageentscheidungen wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist.
Nach Ansicht des Göttinger Gerichts ist eine hinreichende Aufklärung auch nicht aufgrund der Hinweise im Zeichnungsschein erfolgt da diese nicht über alle Umstände aufklären die für eine Anlageentscheidung wesentlich sind. Diese Hinweise reichen jedoch grundsätzlich nicht aus um einen Interessenten über das tatsächlich bestehende hohe Verlustrisiko ausreichend zu informieren. Das Gericht stellt zudem fest dass sich die Securenta AG nicht darauf berufen kann der Emissionsprospekt hätte dem Anleger vorgelegen. Zwar kann es als Mittel der Aufklärung genügen wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird wenn der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dann muss aber der Prospekt dem Anlageinteressenten jedoch so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein dass dieser den Inhalt noch zur Kenntnis nehmen konnte. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme war die Kammer des Landgerichts davon überzeugt dass der Kläger die Beteiligung nicht gekennzeichnet hätte wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre. Nach der Lebenserfahrung war davon auszugehen dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist.
Rechtliche Möglichkeiten betroffener Anleger
Im Falle einer Unternehmensbeteiligung bei der Securenta AG können einem Anleger Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung eines Beratungsvertrages zu stehen. Diese Schadensersatzansprüche können sich auch aus dem Rechtsinstitut culpa in contrahendo ergeben. Eine Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen kann der Securenta AG möglicherweise zugerechnet werden. In den Fällen jedoch in denen die Beteiligung bereits vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde ist jedoch stets zu überprüfen ob die geltend zu machenden Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Eine Überprüfung der Ansprüche ist daher dringend geboten und wird angeraten.
Geschädigte Anleger können über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten. Gerne prüfen wir für Sie die infrage kommenden Ansprüche und machen diese ggf. geltend.